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Soll oder sogar muss ich wegen der Ladendiebstähle jeweils eine Entschuldigung schreiben ,und wen ja

| 30. April 2009 12:29 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin über 50 Jahre alt und noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Letzten Samstag (25.04) ist es aber passiert.
Ich habe in einer Filiale v. P&C eingekauft, und kurz vor dem ausgehen noch einen Pullover im Wert von ca.20/30 € uf die Schulter gelegt und damit raus gegangen - nichts passierte.
Da ich aber noch einige Sachen aus der Galleria Kaufhof ( ist direkt nebenan ) gebraucht habe , bin ich da rein- das was ich gebraucht habe gekauft, dann aber in einer Kurzschlusshandlung fast den gleichen Pulli auf die Schulter gelegt- dabei den ersten in die P&C Tüte
versteckt. Beim rausgehen wurde ich vom Hausdetektiv angehalten und in sein Büro gebeten. Dort war noch ein Man , der, wie sich herausstellte ein P&C Detektiv war. Ich habe die beiden Taten sofort auch zugegeben.
Es wurden meine Personalien aufgenommen, habe 50€ Strafe bezahlt, und von beiden Herren Hausverbot erteilt bekommen.
so war es, ich bereue es zutiefst und bin bis Heute noch wie versteinert.Ich habe seit Samstag nichts in der Sache unternommen, nicht einmal eine Entschuldigung.
Bitte helfen Sie mir einpaar Sachverhalte besser zur verstehen und vielleicht auch angehen.
- soll oder sogar muss ich jeweils eine Entschuldigung schreiben ,und wen ja an wen. Ich bereue die Tat aufrichtig.
- werde ich als Wiederholungstäter bestraft - da zwei Häuser
- wird mein Arbeitgeber informiert - bin Angestellte im öffentlichem Dienst.
Das ich eine Strafe zur erwarten habe ist mir klar und auch recht.Ich werde auch gerne Wiedergutmachung leisten.
Ich danke im Voraus
Freundliche Grüsse

30. April 2009 | 13:18

Antwort

von


(2982)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie können sich schriftlich bei den beiden Häusern für Ihr Verhalten entschuldigen und auch zum Ausdruck bringen, dass Sie die Taten bereuen. Sie müssen es nicht, aber es kann sich auf die zu erwartende Strafe auswirken.

Die Tatsache, dass zwei Taten begangen worden sind, wirkt sich auf die Höhe des Strafmaßes aus. Da es sich um die ersten Taten handelt, kommt eine Geldstrafe in Betracht.

Ihr Arbeitgeber wird eine Mitteilung erhalten, wenn eine Verurteilung wegen des Diebstahls auf eine Verletzung von Pflichten schließen
lässt, die bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit zu beachten sind oder sich Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit ergeben. Die Frage der Mitteilung hängt somit von Ihrer Tätigkeit ab.

Sie können auch vor Ort einen Kollegen beauftragen, der durch eine Akteneinsicht die Mitteilung in Erfahrung bringen kann und Sie auch in dem weiteren Verfahren vertreten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 3. Mai 2009 | 18:05

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