Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können sich schriftlich bei den beiden Häusern für Ihr Verhalten entschuldigen und auch zum Ausdruck bringen, dass Sie die Taten bereuen. Sie müssen es nicht, aber es kann sich auf die zu erwartende Strafe auswirken.
Die Tatsache, dass zwei Taten begangen worden sind, wirkt sich auf die Höhe des Strafmaßes aus. Da es sich um die ersten Taten handelt, kommt eine Geldstrafe in Betracht.
Ihr Arbeitgeber wird eine Mitteilung erhalten, wenn eine Verurteilung wegen des Diebstahls auf eine Verletzung von Pflichten schließen
lässt, die bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit zu beachten sind oder sich Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit ergeben. Die Frage der Mitteilung hängt somit von Ihrer Tätigkeit ab.
Sie können auch vor Ort einen Kollegen beauftragen, der durch eine Akteneinsicht die Mitteilung in Erfahrung bringen kann und Sie auch in dem weiteren Verfahren vertreten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: