Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kostenheranziehung folgt aus den §§ 91 ff SGB VIII.
Dort richtet sich die Höhe des Beitrags nach dem Einkommen. Einkommen sind danach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ( § 93 SGB VIII ) .Nach den Grundsätzen des Sozialrechts gilt auch im SGB VIII das Zuflussprizip. Einmalige Einnahmen wären daher auch als Einkommen zu berücksichtigen.
Anders kann es aber in Ihrem Fall sein, da Sie ein geerbtes Haus veräußert haben. Der Verkaufserlös ist dann kein Einkommen, sondern als Vermögen zu bewerten, wenn Sie das Haus schon vor Beginn der Aufnahme des Sohnes in der Wohngruppe geerbt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Meine Mutter ist im Jahr 2009 gestorben, mein Sohn kam 2018 zu mir und im März 2023 ist er in die Wohngruppe gezogen.
Gesetzlich müsste es doch geregelt sein.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verkaufserlös ist in Ihrem Fall nicht als Einkommen heranzuziehen. Der Erlös wird daher nicht berücksichtigt.
Gesetzlich ist zwar der Einkommensbegriff geregelt. Aber die Grundsätze des Zuflussprinzips sind durch die Rechtssprechung erarbeitet worden.
Es wird aber mit § 82 SGB XII argumentiert werden können.
Danach sind Erbschaften grundsätzlich schon kein Einkommen.
Dann ist der Verkaufserlös als Surrogat einer Erbschaft zu betrachten und auch nicht anzurechnen.
Sie haben hier demnach gute Argumentationsgrundlagen, falls der Landkreis wider Erwarten eine Berücksichtigung des Erlöses vornehmen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle