Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Grundsätzlich haftet ein Hotelbetreiber für Schäden seiner Gäste durch Diebstähle in seinem Hotel. Dies folgt aus § 701 Abs. 1 BGB
.
Die Gegenstände wurden im Sinne der Norm in das Hotel eingebracht.
Eine Ausnahme nach § 701 Abs. 3 BGB
ist hier nicht ersichtlich, da es keine Belege dafür gibt, dass Sie, ein Begleiter oder eine Person die Sie aufgenommen haben den Schaden verursacht haben.
Die Haftungsgrenze des § 702 BGB
wird bei einer Schadenhöhe von 370 € nicht erreicht.
Der Ihnen zustehende Schadensersatzanspruch ist auch nicht gemäß § 703 BGB
erloschen. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass Sie den Schaden unverzüglich gegenüber dem Hotel angezeigt.
Hiernach besteht eine Haftung des Hotelbetreibers für Ihren Schaden, es macht daher nach der auf Ihrer Sachverhaltsschilderung beruhenden Einschätzun Sinn, hiergegen vorzugehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reiser, LL.M, MLE
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Nicolas Reiser, LL.M., MLE
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