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Sixt Leasing, Wertminderungspauschale über 350 € wegen verspäteter Inspektion

22. April 2020 19:27 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist die Erhebung einer Wertminderungspauschale von 350 Euro durch Sixt für das zeitliche Überziehen der zweiten Inspektion meines Leasingfahrzeugs rechtlich zulässig?

Die Wirksamkeit der Wertminderungspauschale ist fraglich und könnte gegen das Klauselverbot verstoßen. Die tatsächliche Wertminderung durch das überzogene Wartungsintervall sollte geprüft werden. Eine Wertminderung von 350 € erscheint für eine verzögerte, aber nicht ausgefallene Inspektion zu hoch.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Leasingfahrzeug von Sixt gehabt. Mit der Endabrechnung und nach der Abnahme durch einen TÜV Gutachter wurden mir für das zeitliche Überziehen der zweiten Inspektion (1 Monat, Kilometer waren im Rahmen) eine Wertminderungspauschale in Höhe von 350 Euro in Rechnung gestellt. Die erste Inspektion habe ich ca. einen Monat zu früh durchgeführt. Deshalb ist die zweite Inspektion dann (12 Monate) einen Monat nach vorne gerutscht.
Im Internet findet man zu dem Thema jede Menge Fälle. Ist die Erhebung der Pauschale ok, oder komme ich um diese Zahlung rum? Ist ein evt. gerichtliches Vorgehen sinnvoll. Bisher habe ich die Zahlung abgelehnt und habe nur die von mir akzeptierten Kosten überwiesen. Sixt schreibt dazu folgendes:
--------------------------------Anfang Sixt:
Wie Ihnen bereits mitgeteilt sind die Wartungsintervalle gemäß Hersteller mit 12 Monaten und/oder bei 25.000 km vorgegeben, je nachdem welcher Wert zuerst erreicht wird.

Sie wurden durch die Ihrem Leasingvertrag zugrunde liegenden Sixt Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ziff. 11.4.a) bzgl. der Einhaltung der Wartungsintervalle informiert.
Eine Kulanz bzgl. der Überziehung der Serviceintervalle ist lt. AGB nicht vereinbart und wird nicht toleriert.

Im Ergebnis, wurde vertraglich eine pauschale Wertminderung vereinbart, wenn während der Leasingzeit anfallende Serviceintervalle nicht oder nicht leasingvertragsgerecht durchgeführt wurden. Ebenso wurde vertraglich vereinbart, dass ein über die pauschale Wertminderung hinausgehender Schaden von uns geltend gemacht werden kann. Die tatsächliche Wertminderung des Kraftfahrzeugs ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Hier stellte dieser fest, dass der Service überzogen wurde und somit nicht scheckheftgepflegt war.

Gerade im Hinblick auf die Weitervermarktung, kann das Fahrzeug nicht mehr als scheckheftgepflegt angeboten werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Begriff "scheckheftgepflegt" um eine bestimmte Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs, welcher rechtsverbindlich und somit ein wertbildender Faktor eines Fahrzeugs ist. Ein „scheckheftgepflegtes Fahrzeug" weist bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation (vgl. Urteil AG München v. 24.10.2015, Az. 191 C 8106/159).

Die Endabrechnung bleibt wie erstellt bestehen und ist zur Zahlung fällig.
-------------------------Ende Sixt

22. April 2020 | 21:11

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Es ist zunächst fraglich, ob die Wertminderungspauschale wirksam vereinbart worden ist. Es könnte ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB vorliegen:

Zitat:
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Wenn die Vereinbarung über die Wertminderungspauschale diese Voraussetzungen einhält, wäre immer noch die Frage in welchem Umfang eine Wertminderung durch das um einen Monat überzogene Wartungsintervall beim konkreten Fahrzeug tatsächlich eingetreten ist.

In dem Urteil das in der Antwort an Sie zitiert wird geht es um die Frage, ob ein Fahrzeug, das als scheckheftgepflegt verkauft wird auch tatsächlich scheckheftgepflegt sein muss oder ob das eine für den Kauf nachrangige Bedeutung hat. Ich gehe davon aus, dass das Fahrzeug dennoch einen Eintrag über die (minimal) überzogene Inspektion im Scheckheft hat. Insoweit liegt vor allem eine regelmäßige Inspektion und eine Dokumentation der Fahrzeugpflege vor. Das ist es ja auch im Grunde worauf es dem Käufer eines Gebrauchtwagens ankommt.

Mir erscheint aber bei einem Fahrzeug das eine lückenlose Fahrzeughistorie hat in der Tat eine Wertminderung von 350 € aufgrund einer verzögerten und nicht ausgefallenen Inspektion in der Tat zu hoch angesetzt. Sie könnten beispielsweise anbieten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht 100 bis 150 € an Sixt zu zahlen.

Alternativ käme noch in Betracht für vergleichbare Fahrzeuge am Markt einen Vergleichswert mit und ohne Scheckheft zu ermitteln. Ich hätte allerdings bei einer einmaligen verspäteten Inspektion grundsätzlich auch keine größeren Bedenken das Fahrzeug dennoch als scheckheftgepflegt anzubieten, wenn das Scheckheft lückenlos geführt worden ist.

Falls sich das Gutachten konkret zum Wertverlust äußert, dann käme in Betracht, dass Sie sich daran zu orientieren bei dem Angebot, das sie Sixt vergleichsweise machen.

Sollten Sie diese Angelegenheit streitig vor Gericht austragen, dann wäre vor allem mit einem Risiko zu rechnen, dass ein Gutachter zum Ergebnis kommt, dass die Pauschale angemessen ist und dann kommen für Sie daneben auch noch die Gerichtskosten und den Kosten für den Gutachter dazu; da man das vorher - insbesondere ohne nähere Kenntnisse zum Fahrzeug - schecht abschätzen kann würde ich deshalb in diesem Fall ein Vergleichsangebot Ihrerseits an Sixt empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2020 | 22:53

Sie schreiben:

Falls sich das Gutachten konkret zum Wertverlust äußert, dann käme in Betracht, dass Sie sich daran zu orientieren bei dem Angebot, das sie Sixt vergleichsweise machen.

Diesen Satz verstehe ich nicht vollständig: Das Gutachten wird von SIxt zu jeder Fahrzeugrückgabe gefordert und wird durch den TÜV Süd durchgeführt. Dort wird unter der Überschrift Zustandsbericht die verspätet durchgeführte Inspektion aufgeführt und als Wertminderung mit 350 Euro bewertet.

Wenn ich nun eine Mahnung bekomme, ein Schufaeintrag oder ein Inkassobüro sich mit der Rechnung beschäftigt. Wie kann ich darauf sinnvoll reagieren?

Vielen Dank für die Beantwortung des Falls.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2020 | 23:06

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beanworte ich auch meine Nachfrage.

Der Satz beruht auf einem Missverständnis meinerseits. Ich war davon ausgegangen, dass es die Pauschale gibt, die irgendwo abstrakt als Pauschale für diese Art von Fall geregelt ist. Wenn die Zahl bereits auf dem Gutachten basiert, dann handelt es sich eigentlich streng genommen nicht um eine Pauschale und auch die von mir zitierte Vorschrift ist nicht anwendbar. Es läge dann viel mehr ein klar quantifizierbarer Wertverlust in dieser Höhe vor. Auch wenn der Wertverlust für den geschilderen Vorfall sicherlich nicht unbedingt auch tatsächlich in dieser Höhe bestehen muss. Diesbezüglich kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Eine pauschale Aussage, dass aufgrund des fehlenden Scheckhefts generell ein Wertverlust von exakt 350 € vorliegt wäre sicherlich nicht zu akzeptieren, wenn das allerdings anhand von Vergleichswerten plausibel gemacht wird, dann wäre das schon eher zu akzeptieren. Ich halte allerdings das Fahrzeug, wie oben bereits geschrieben, durchaus für scheckheftgepflegt, das zitierte Urteil nicht für einschlägig und Ihren Verstoß gegen das Wartungsintervall nicht für besonders gravierend.

Sie sollten, am besten noch bevor Sie eine Mahnung bekommen, aus eigener Initiative auf Sixt zugehen und Sixt ein Angebot machen. Wenn Sie auf keinen Fall bereit sind den Betrag zu zahlen, dann sollten Sie sich auf Grundlage des Gutachtens und auch der Unterlagen und der des Scheckhefts zum konkreten Fahrzeug noch einmal umfassend zur Abwehr der Forderung beraten lassen.

Aus den in meiner Ursprungsantwort geschilderen Gründen halte ich jedoch angesichts des Betrags und insbesondere auch angesichts des bereits existierenden Gutachtens zum Wertverlust den Versuch einer vergleichsweisen Beilegung mit Sixt für vorzugswürdig.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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