Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Es ist zunächst fraglich, ob die Wertminderungspauschale wirksam vereinbart worden ist. Es könnte ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 5 BGB
vorliegen:
Zitat:(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Wenn die Vereinbarung über die Wertminderungspauschale diese Voraussetzungen einhält, wäre immer noch die Frage in welchem Umfang eine Wertminderung durch das um einen Monat überzogene Wartungsintervall beim konkreten Fahrzeug tatsächlich eingetreten ist.
In dem Urteil das in der Antwort an Sie zitiert wird geht es um die Frage, ob ein Fahrzeug, das als scheckheftgepflegt verkauft wird auch tatsächlich scheckheftgepflegt sein muss oder ob das eine für den Kauf nachrangige Bedeutung hat. Ich gehe davon aus, dass das Fahrzeug dennoch einen Eintrag über die (minimal) überzogene Inspektion im Scheckheft hat. Insoweit liegt vor allem eine regelmäßige Inspektion und eine Dokumentation der Fahrzeugpflege vor. Das ist es ja auch im Grunde worauf es dem Käufer eines Gebrauchtwagens ankommt.
Mir erscheint aber bei einem Fahrzeug das eine lückenlose Fahrzeughistorie hat in der Tat eine Wertminderung von 350 € aufgrund einer verzögerten und nicht ausgefallenen Inspektion in der Tat zu hoch angesetzt. Sie könnten beispielsweise anbieten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht 100 bis 150 € an Sixt zu zahlen.
Alternativ käme noch in Betracht für vergleichbare Fahrzeuge am Markt einen Vergleichswert mit und ohne Scheckheft zu ermitteln. Ich hätte allerdings bei einer einmaligen verspäteten Inspektion grundsätzlich auch keine größeren Bedenken das Fahrzeug dennoch als scheckheftgepflegt anzubieten, wenn das Scheckheft lückenlos geführt worden ist.
Falls sich das Gutachten konkret zum Wertverlust äußert, dann käme in Betracht, dass Sie sich daran zu orientieren bei dem Angebot, das sie Sixt vergleichsweise machen.
Sollten Sie diese Angelegenheit streitig vor Gericht austragen, dann wäre vor allem mit einem Risiko zu rechnen, dass ein Gutachter zum Ergebnis kommt, dass die Pauschale angemessen ist und dann kommen für Sie daneben auch noch die Gerichtskosten und den Kosten für den Gutachter dazu; da man das vorher - insbesondere ohne nähere Kenntnisse zum Fahrzeug - schecht abschätzen kann würde ich deshalb in diesem Fall ein Vergleichsangebot Ihrerseits an Sixt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen