Sehr geehrter Fragesteller,
eine Kopie des Schuldscheins ist zwar grundsätzlich auch ein Beweismittel, allerdings sinkt der Beweiswert, wenn das Original nicht zu finden ist und Sie außerdem noch vortragen, dass Ihnen die Schulden erlassen sind.
Es köäme dann, im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung, auf Ihre Aussage an. Wenn Sie dies so plastisch schildern wie in dieser Frage, ist dies kein Problem.
Sicherheitshalber sollten Sie allerdings die Überweisungen an SOS Kinderdorf belegen können (Kontoauszüge).
Sie brauchen sich daher keine Gedanken zu machen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
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