Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG gilt nicht bei Krankheit eigener Kinder.
Sie haben aber für mehrere Tage im Jahr einen Ausgleichsanspruch an Ihre Krankenkasse für Krankengeld
Arbeitnehmer und Familien werden auf diese Weise vom Gesetzgeber über die Krankenkassen geschützt.
Für kurze Zeit ergibt sich aber ein Anspruch gem. § 616 BGB.
Danach behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht zur Arbeit kommen können, also eine lediglich "vorübergehende Verhinderung" vorliegt, unter die auch die Krankheit eines Kindes des Arbeitnehmers fällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider ist meine Frage nicht beantwortet. Der Sachverhalt der Lohnfortzahlung ist mir bewusst.
Meine Frage lautet, ob ich die beiden Tage der Freistellung nacharbeiten muss? Mit anderen Worten, darf mein Arbeitgeber die 10 Stunden von meinen geleisteten Überstunden abziehen bzw. von meinem Stundenkonto abziehen?
Mein Arbeitgeber verlangt, dass ich die 10 Stunden nachhole, obwohl ich wegen Kind krank nicht arbeiten konnte und ich den Lohn dafür von der Krankenkasse erhalten habe.
Freundliche Grüße
Sorry, das war mein Fehler, ich hatte den letzten Teil nicht im Blick.
Natürlich müssen Sie nicht nacharbeiten!
Sinn der gesetzlichen Regelung(en) ist ja, dass Eltern Zeit haben, sich um ihr krankes Kind zu kümmern.
Die Arbeitszeit ist ein Fixgeschäft und kann nur zu der vereinbarten Zeit erledigt werden, sofern keine Vereinbarung getroffen wird. Fällt sie aus, stellt sich die Frage der Vergütungspflicht, wobei der Grundsatz gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.
Bei nur 2 Tagen kann der Arbeitgeber froh sein, dass sie nicht über 616 BGB gegangen sind und Ihre Vergütung von der Krankenkasse übernommen wurde.
Das Ergebnis wird deutlich, wenn Sie sich eine 14.-tägige Erkrankung vorstellen. Wann wollen Sie diese Stunden den neben der normalen Arbeitszeit nachholen?
Da stoßen Sie schnell an die Grenze des ArbZG, das 8 Std./ Tag als Regelfall vorsieht.
Wenn der Arbeitgeber die 10 Std. von Ihrem Guthabenkonto nimmt, dann müßte er sie auch voll bezahlen. Das geht aber auch nur mit Ihrer Zustimmung!