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Silvesterfeier eines Vereins öffentliche Veranstaltung?

23. Oktober 2005 18:34 |
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Verwaltungsrecht


Guten Tag,

wir sind ein eingetragener, gemeinnütziger Verein mit ca. 90 Mitgliedern.

Um unseren Mitgliedern und Freunden des Vereins eine Möglichkeit zum gemeinsamen Feiern zu bieten, und andererseits um unsere Vereinskasse auch etwas aufzubessern haben wir im letzten Jahr eine Silvesterparty veranstaltet und wollen dies dieses Jahr mit mehr Personen wiederholen. Für die Party wird ein Unkostenbeitrag von 10-12€ erhoben (für Buffet, Halle, Security, etc.) und es werden in der Halle günstig offene und geschlossene Getränke (Bier, Cocktails, Longdrinks) verkauft werden es gibt ein kostenloses, warmes, offenes Buffet, das durch ein Cateringunternehmen angeliefert wird und offen hingestellt wird. Es wird ein DJ anwesend sein, der die Halle beschallen wird. Das Thekenpersonal, etc. wird aus Vereinsmitglieder bestehen. Für die Party soll auf der Vereinswebseite Werbung gemacht werden und außerdem ein Werbe-Flyer entworfen werden, der den Vereinsmitgliedern angeboten wird um Bekannte und Freunde für die Veranstaltung zu begeistern.

Letztes Jahr waren ca. 300 Leute auf dieser Party. Da jedoch die Nachfrage noch wesentlich größer war würden wir gerne dieses Jahr bis zu ca. 450-500 Leute in die Halle einlassen.

Uns stellen sich nun folgende Fragen:

1. Wann wird solch eine Party zur öffentlichen Veranstaltung (konkret auf uns bezogen) und
2. Was für Pflichten bzw. Probleme gehen damit einher? (Gema, gesundheitsschutz, brandschutz, genehmigungspflichten, etc. pp.)

Vom Prinzip haben wir gehört dass weniger die Teilnehmerzahl der Party entscheidend ist sondern dabei hauptsächlich ein genau bestimmter, abgegrenzter Personenkreis ein Kriterium ist.

Wir haben dies letztes Jahr folgendermaßen gelöst:
Die Karten wurden ausschließlich an Vereinsmitglieder im Voraus verkauft. Diese konnten beliebig viele Karten für sich und Freunde/Bekannte erwerben, mussten jedoch deren Namen direkt bei uns angeben und diese Personen wurden dann auf eine Einlassliste geschrieben. Den Einlass organisierte ein beauftragtes Securityunternehmen, dass die Personalausweise der Teilnehmer kontrollierte und darauf achtete, dass nur Vorangemeldete Teilnehmer am Abend in die Halle gelassen wurden. Abendkassenzahlung wurde nur für Mitglieder des Vereins zugelassen.

3. Ist dieses Vorgehen so rechtlich einwandfrei? Kann man das aus ihrer Sicht besser oder geschickter machen?
4. Was könnte passieren wenn wir im Glauben sind eine Feiern in "geschlossener Gesellschaft" zu machen dies jedoch nicht so ist und wer würde die Konsequenzen dafür tragen? (Verein, Vorstand(BGB), Vorstand(erweitert), Organisationsteam)?

Mit freundlichem Gruß

Guten Abend,

entscheidend für die Frage, ob eine öffentliche Veranstaltung oder eine rein vereinsrechtliche abgegrenzte Versammlung vorliegt, ist die Frage, wie abgegrenzt der Teilnehmerkreis ist.

Wenn Sie eine reine Veranstaltung nur und ausschließlich für Vereinsmitglieder anbieten, befinden Sie sich noch im öffentlichen Raum. Sobald etwa, wie im vergangenen Jahr von Ihnen vorgenommen, die Vereinsmitglieder selbst unbegrenzt Karten kaufen können und diese, wenn auch von Ihnen namentlich erfasst, weitergeben können, wird aus Ihrer Veranstaltung eine öffentliche Veranstaltung.

Dies hat zunächst Konsequenzen für die GEMA-Abgaben. Bei einer öffentlichen Veranstaltung muß diese bei der GEMA angemeldet werden mit der Folge, daß Sie nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz entsprechende Abgaben zahlen müssen. Sie finden die Anmeldeformulare zum Download auf der Homepage der GEMA unter www.gema.de

Zivilrechtlich ändert sich durch den Charakter der Veranstaltung zunächst nichts wesentlich. Auch im Rahmen einer Vereinsveranstaltung sind Sie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten den Besuchern gegenüber verantwortlich; d.h. Sie müssen dafür sorgen, daß den Besuchern, und seien es auch nur Vereinsmitglieder, kein Schaden und keine Gefahr aus dem Besuch der Veranstaltung erwächst.

Wegen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben lassen sich diese im Rahmen dieses forums nicht ansatzweise abschließend aufzählen, da diese von Kommune zu Kommune differieren können. Sie sollten sich hier mit dem zuständigen Ordnungsamt in Verbindung setzen, um etwaige Probleme von vornherein auszuschließen.

Sofern aus dem öffentlichen Charakter der Veranstaltung ein Schaden entstehen sollte (dies wäre nur bei den GEMA-Gebühren und einer eventuellen Verletzung von öffentlich-rechtlichen Auflagen denkbar), haftet hierfür zunächst der Verein, da er für die von seinen Organen verursachten Schäden haftet.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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