Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich dazu dient, einen ersten Überblick zu Ihrer Frage zu erhalten und eine umfassend Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
1)
Wenn die Gemeinde die Veranstaltungshalle betreibt und die Veranstaltungen durch Private durchgeführt werden, ist es grundsätzlich so, dass die Gemeinde eine entsprechende Genehmigung für die Veranstaltung -ggf. unter bestimmten Auflagen- erteilt.
Oberster Grundsatz bei einer solchen Entscheidung ist immer eine interessengerechte Abwägung zwischen dem Lärmverursacher und dem beeinträchtigten Bürger.
Die Gemeinde hat grundsätzlich auch die Einhaltung der Auflagen zu überwachen.
Als Rechtsgrundlage kommt hier vornehmlich das Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Landes zur Anwendung.
Grundsätzlich gilt nach diesen Gesetzen, dass die Nachtruhe ab 22 Uhr beginnt.
Ab diesem Zeitpunkt stellen Überschreitungen der zulässigen Lärmgrenzwerte eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Verfolgung Sie beanspruchen können.
Damit wäre eine kurzfristige Reaktionsmöglichkeit die Einschaltung der Polizei.
Der ungestörten Nachtruhe gebührt ab dem o.g. Zeitpunkt grundsätzlich der Vorrang.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Allgemeinen die Verursachung von Lärm durch Veranstaltungen, die als "sozial üblich" einzustufen sind, hinzunehmen.
Es kommt weiter auf Dauer und Häufigkeit der Veranstaltungen an.
Bei der Beurteilung wird in der Regel auch die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie herangezogen, welche auch Regelungen bezüglich hinzunehmender Richtwerte vorgibt.
Sollte eine solche Interessenabwägung im Ergebnis dazu führen, dass Ihre Interessen als beeinträchtigte Nachbarn überwiegen, so haben Sie gegen die Behörde als Betreiber der Halle grundsätzlich einen Anspruch auf Einschreiten auf dem Verwaltungsrechtsweg.
In einer dann zu treffenden Entscheidung wird unter anderem auch thematisiert werden, wie häufig solche Veranstaltungen in Zukunft jährlich stattfinden dürfen und welche Maßnahmen zur Vorsorge gegen Lärmbelästigung ggf. zu treffen sind.
Bezüglich eines Vorgehens auf diesem Wege rate ich Ihnen jedoch an, zunächst einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der nach genauer Prüfung der Sachlage unter anderem durch Akteneinsicht die genauere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen wird.
Gegen den Veranstalter selbst besteht die grundsätzliche Möglichkeit, im Wege des Zivilrechtsschutzes vorzugehen. Die Anspruchsgrundlage ist hier § 906 BGB
i.V.m. § 1004 BGB
.
Der Veranstalter ist nämlich der unmittelbare Störer.
Es handelt sich um einen Unterlassungsanspruch, der jedoch nur durchsetzbar ist, wenn keine Duldungspflicht besteht.
Für die Beurteilung, ob eine solche besteht, wären genaue Messungen des jeweiligen Lärmpegels im Rahmen eines Gutachtens notwendig.
Ebenfalls eine Rolle spielen hier Dauer und Häufigkeit solcher Veranstaltungen.
Zusammenfassend lässt sich zu einem zivilrechtlichen Anspruch sagen:
Unwesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung ist nur dann zu dulden, wenn sie ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Alle anderen Immissionen können abgewehrt werden.
Ob ein solcher Anspruch letztlich gegeben ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles.
Dem entsprechen ist es auch problematisch, entsprechende Rechtsprechung zu zitieren, die genau Ihren Fall trifft.
2)
Ihre Beschreibung der Zustände bei den jeweiligen Flohmärkten lässt darauf schließen, dass hier jeweils eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen dürfte, insb. wenn durch die Parksituation zum Beispiel Rettungskräfte im Einsatz behindern würde.
Einen Anspruch auf Einschreiten im öffentlichen Recht haben Sie jedoch regelmäßig nur, wenn Sie selbst mit einem so genannten subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sind.
Das reine Falschparken anderer Fahrzeuge stellt ein derartiges Recht in der Regel noch nicht dar.
Hier bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Ordnungsbehörden regelmäßig auf die Zustände aufmerksam zu machen.
Der jeweilige Veranstalter des Flomarktes ist zudem grundsätzlich als Veranlasser einer möglichen hierdurch bestehenden Gefahr anzusehen.
Auch hier könnte problematisch und eher zweifelhaft sein, ob Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Änderung der Parksituation hätten
Eine nähere Prüfung wäre aber auch hier durch einen Kollegen vor Ort nach genauer Sachverhaltskenntnis durchzuführen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick zu Ihrem Rechtsproblem gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -
Danke für die rasche Antwort, Frau Mack,
zum Nachtrag noch die Anmerkung, dass die Gemeinde die Halle nicht betreibt, sondern ein Privatunternehmen. Trotzdem wird ja die Gemeinde eine Genehmigung erteilen müssen, denn es kann ja sicherlich nicht jeder abends eine öffentliche Party veranstalten, Alkohol ausscheinken etc., ohne dass die Gemeinde das genehmigt ... Ändert das die Einschätzung, wenn Betreiber ein Privater ist?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
die Tatsache, dass ein Privatunternehmen die Halle betreibt, ändert nichts Grundsätzliches an den Ausführungen in meiner Antwort.
Die inhaltliche Prüfung bei einer möglichen Beschreitung des Zivilrechtswegs gegen den Veranstalter bezüglich eines möglichen Abwehr- / Unterlassungsanspruchs erfolgt in jedem Fall nach den von mir dargestellten Grundsätzen.
Ein Vorgehen gegen erteilte Genehmigungen auf dem Verwaltungsrechtsweg wird in diesem Fall u.U. schwieriger, da Sie -wie bereits erwähnt- grundsätzlich eines subjektiv-öffentlichen Rechts bedürfen, das sich aus der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift ergeben kann.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -