Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gebäudenutzung für Veranstaltung

7. April 2020 16:32 |
Preis: 55,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um den Bestandsschutz und unterschiedliche Regelungen durch VOen in den Bundesländern zum Thema Versammlungsstätten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir veranstalteten in den vergangenen Jahren einmal Jährlich ein Volksfest, Musikveranstaltung, Techno mit ca. 500-750 Besuchern in einer brandenburgischen Kleinstadt auf einem von uns gemieteten Gelände mit einer Halle im Außenbereich. Die Halle hat eine größe von ca. 150m2 und wird im Normalfall als Fahrzeugunterstand genutzt.

Aus uns unbekannten Gründen, hat die Kommune die bis zuletzt erteilte Ausnahmegenehmigung für den Immissionsschutz nicht mehr erteilt, vielmehr sollten wir uns an das zuständige Bauamt des Landkreises wenden und dort eine Genehmigung einholen.

Diese Behörde wiederum teilte uns folgendes mit:

"Gemäß §59 Abs. 1 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung. Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) Nutzung derart unterscheidet, dass andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt sind.

Da die hier angerfragte Nutzung als temporärer Veranstaltungsort gänzlich von der bisherigen Garagennutzung abweicht wäre von Ihnen ein Bauantrag für eine Nutzung in ein Gebäude für Tanzveranstaltungen zu beantragen."

Zusammenfassung:

Bisher wurden Fläche und Garage 1-2 mal Jährlich für Veranstaltungen GEMIETET. Veranstaltungszeit: 1 Tag, von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Bisher wurden die Ausnahmegenehmigungen in vier aufeinanderfolgenden Jahren erteilt.

Auf welcher anderen Grundlage wäre es möglich, dass wir diese Veranstaltungen auch in Zukunft durchführen dürfen und dabei sowohl Fläche als auch Gebäude zu nutzen? In z.B der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung §47 NVStättVO ist hierfür ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung möglich, sehen Sie hier in Brandenburg eine ähnliche mögliche Vorgehensweise?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

7. April 2020 | 17:42

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Leider enthält "Ihre" Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung – BbgVStättV
Vom 28. November 2017 keine "Ausnahmeregelung", wie die des Landes Niedersachsen.

Vielmehr bestimmt der § 1 Absatz 4 BbgVSTättV:

Absatz 4) Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung bauaufsichtlich genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte genutzt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Gleichwohl muss Sie das nicht davon abhalten, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu stellen und sich argumentativ dabei auf die von Ihnen zitierte "Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004 zu berufen:

§ 47
Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen

Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn

1.
der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und

2.
der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.


Es wäre dann abzuwarten, ob und wie "Ihre" Gemeinde ihr pflichtgemäße Ermessen ausübt, denn es würde ggf. vor einem Verwaltungsgericht durchaus überzeugend die Rechtslage in weniger restriktiven anderen Bundesländern darzulegen sein. Oder umgekehrt: Die Gemeinde sollte triftige Gründe nennen müssen, warum Sie im konkreten Einzelfall und nach jahrelanger Duldung jetzt plötzlich eine derartige "Nutzungsänderung erkannt haben will, welche die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) Nutzung derart unterscheidet, dass jetzt plötzlich andere bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen wären.

Hier ist dann schon die Gemeinde in der Darlegungslast, auch was den nachfolgenden Punkt
Bestandsschutz angeht, der z.B. in der "MVStättV - Muster-VersammlungsstättenVO; Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten in der Fassung Juni 2005 so formuliert ist:

Zu § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(§§ 124, 127 VStättVO 1978)

Soweit Versammlungsstätten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird. Die allgemeine Regelung des früheren § 83 MBO 1997 über die Anpassung bestehender baulicher Anlagen wurde nicht in die MBO 2002 übernommen. Allerdings ermächtigt § 85 Abs. 1 Nr. 4 MBO 2002 dazu, besondere Anforderungen an Sonderbauten auch auf bestehende Sonderbauten zu erstrecken. Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus § 46 MVStättV ergibt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER