Gerne zu Ihrer Frage:
Leider enthält "Ihre" Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung – BbgVStättV
Vom 28. November 2017 keine "Ausnahmeregelung", wie die des Landes Niedersachsen.
Vielmehr bestimmt der § 1 Absatz 4 BbgVSTättV:
Absatz 4) Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung bauaufsichtlich genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte genutzt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Gleichwohl muss Sie das nicht davon abhalten, einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu stellen und sich argumentativ dabei auf die von Ihnen zitierte "Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004 zu berufen:
§ 47
Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn
1.
der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und
2.
der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.
Es wäre dann abzuwarten, ob und wie "Ihre" Gemeinde ihr pflichtgemäße Ermessen ausübt, denn es würde ggf. vor einem Verwaltungsgericht durchaus überzeugend die Rechtslage in weniger restriktiven anderen Bundesländern darzulegen sein. Oder umgekehrt: Die Gemeinde sollte triftige Gründe nennen müssen, warum Sie im konkreten Einzelfall und nach jahrelanger Duldung jetzt plötzlich eine derartige "Nutzungsänderung erkannt haben will, welche die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) Nutzung derart unterscheidet, dass jetzt plötzlich andere bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen wären.
Hier ist dann schon die Gemeinde in der Darlegungslast, auch was den nachfolgenden Punkt
Bestandsschutz angeht, der z.B. in der "MVStättV - Muster-VersammlungsstättenVO; Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten in der Fassung Juni 2005 so formuliert ist:
Zu § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(§§ 124, 127 VStättVO 1978)
Soweit Versammlungsstätten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird. Die allgemeine Regelung des früheren § 83 MBO 1997 über die Anpassung bestehender baulicher Anlagen wurde nicht in die MBO 2002 übernommen. Allerdings ermächtigt § 85 Abs. 1 Nr. 4 MBO 2002 dazu, besondere Anforderungen an Sonderbauten auch auf bestehende Sonderbauten zu erstrecken. Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus § 46 MVStättV ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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