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Sicherungsverwahrung nun gänzlich nach aktuellen Gesetzen, verfassungswidrig ?

| 4. Mai 2011 11:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


11:51

Sehr geehrte Anwälte,

als interessierter Bürger würde mich mal interessieren, für wen nun die Sicherungsverwahrung abgeschafft bzw. modifiziert werden soll.

In dem soeben veröffentlichen Urteil geht es ja offenbar nur um Altfälle bzw. Fälle also Menschen die nun evtl. aus der Haft oder Verwahrung aufgrund altes Gesetz zur SV entlassen worden wären und wonach ja die Justizministerin erst kürzlich ein Gesetz für psychisch kranke oder wie sie es nannte " gestörte" gestört gemacht wurde.

Betrifft das Urteil also nur solche Fälle oder wurde jetzt das Gesetz, dass erst auf Anraten des EGMR vor kurzem geändert wurde, in seiner Gesamtheit mehr oder weniger gekippt ?

Heisst das, dass also auch die neue modofozierte Variante der vorbehaltenen SV, die ja in § 66a StGB Abs. 1 Satz 3 ( von hinreichender Sicherheit auf wahrscheinliche,,) herabgesetzt wurde, nun vom Gericht gekippt wurde ?

Wurde zudem die sog. Abgrenzung, also das Sicherungsverwahrte unter haftähnliches Bedingungen untergebracht werden und nicht etwa in extra Wohnheimen nun auch gekippt ?
Es heisst ja " Das Gericht bestätigte in der Bergründung des Urteils die Kritik des EGMR, dass sich die Sicherungsverwahrung nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheide.
…"



Es heisst weiter im Text

" Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss demnach bis Juni 2013 neue Regelungen schaffen. Bis dahin gelten Übergangsvorgaben
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe haben alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften verletzen dem Urteil des Gerichts zufolge in ihrer gegenwärtigen Form das Grundrecht auf Freiheit.
…"


Würden sie bitte erklären, vielleicht auch in Kurzen Abschnitten über die restlichen Änderungen, was dies nun für die Zukunft also auch für Neufälle bedeutet ?

Heisst das nun auch, dass es in Zukunft vielleicht neue Klagen gegen die Gesetze zur SV auch des neuen § 66a StGB geben wird, der ja aufgrund der Abschwächung des § 66b StGB verschärft wurde ?

Im groben wurde das Thema hier mal diskutiert, insbesondere das Positionspapier der Linken würde mich da interessieren.

http://www.politik.de/forum/innenpolitik/226698-die.html

Zusammenfassend würde mich daher interessieren, ob durch das Urteil des heute ergangenen Bundesverfassungsgerichtes sich für die Neufälle bzw. die gerade erst erlassenen Gesetze unter Grundlage meiner oben gestellten Fragen was ändern dürfte.

4. Mai 2011 | 11:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


das heutige Urteil wurde natürlich mit Spannung erwarten:


Denn nach der Ihnen ja bereits bekannten Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes wurde ein Teil der deutschen Regelung beanstandet.


Allerdings betrifft diese Entscheidung "nur" Fälle, in denen nachträglich due Verlängerung der Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden ist, als auch die Fälle, in denen nachträglich überhaupt erstmalig eine Anordnung getroffen worden ist.


Nicht betroffen sind also Fälle, in denen die Sicherungsverwahrung bereits im Urteil ausgesprochen oder angedroht worden sind; diese Anordnungen können also dann auch tatsächlich verhängt werden.


Demgemäß geht es also in dem heutigen Urteil allein um nachträgliche Anordnungen, für die der Gesetzgeber nun eine neue gesetzliche Grundlage bis 2013 zu schaffen hat.

Neue Fälle, die den Ausspruch gleich mit umfassen, werden von der heutigen Entscheidung nicht tangiert.


Problematisch ist Ihre weitergehende Frage, ob es in Zukunft vielleicht neue Klagen gegen die Gesetze zur SV auch des neuen § 66a StGB geben wird.

Denn insoweit kann wirklich nur eine hellseherische Prognose abgegeben werden, da wir alle kaum verlässlich in die Zukunft blicken könnten:

Aber bei der Klagebegeisterung eines Teils der Bevölkerung würde ich sehr stark dahin tendieren, dass auch insoweit mit einer Klage zu rechnen sein wird. Dieses stellt aber eine rein subjektive Prognose, keine rechtlich fundierte Erstberatung dar, da dazu diese Fragestellung nicht geeignet sein kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2011 | 11:39

Vielen Dank

Ich fand in dem Artikel folgendes

" In sogenannten Altfällen muss die besondere Gefährlichkeit der Betroffenen bis Jahresende geprüft werden. Laut Urteil verstoßen die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der zuvor auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung ebenso gegen das Freiheitsrecht der Betroffenen wie die Gesetzesreform vom Dezember 2010. Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Sicherungsverwahrung, die nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern dient, nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheidet. Dieses sogenannte Abstandsgebot hatte bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Dezember 2009 eingefordert. .."

Das ist nun die Rede von Altfällen und der Gesetzesänderung von 2010, offenbar sind doch nach diesem Artikel beide hinfällig.

Außerdem steht dort, dass in Deutschland das Abstandsgebot in Deutschland nicht ausreichend ist, was ist damit gemeint ?
Heisst das, dass in Zukunft Sicherungsverwahrte nicht mehr in normalen Anstalten, wo Verbrecher sitzen, die eine normale Strafe zu verbüssen haben, untergebracht werden sollen ?

http://www.abendblatt.de/politik/article1877334/Sicherungsverwahrung-verstoesst-gegen-Grundgesetz.html

Das Urteil des EGMR hatte dies auch kritisiert, dass die Unterkunft zu strafhaftmäßig ist und das sie Sicherungsverwahrten annehmen müssen, dass sie im Gefängnis sitzen, was sie ja eigentlich nach Ende ihrer Haft nicht mehr sollen.
Dieses hat offenbar auch nichts mit den alten Gesetzen zu tun und wurde vom EGMR gerügt, würden sie darauf bitte nochmal eingehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2011 | 11:51

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Gesetzgeber wurde mit diesem Urteil verpflichtet, die Sicherungsverwahrung bis Mai 2013 grundlegend zu reformieren.

Es soll nach den Vorgaben ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" entwickelt werden, wonach die Betroffenen durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden müssen, dass sie eine "realistische Entlassungsperspektive" haben.

Kritisiert wurde ja, dass zwischen Sicherungsverwahrung und Haft nicht genügend differenziert worden wäre und das Leben der "betroffenen" in der Verwahrung so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden müsse.


All dieses wird nun ebenfalls im Rahmen des Abstandgebotes umgesetzt werden müssen, so dass die "Betroffenen" offenbar im Gegensatz zu Ihren Opfern mit einer Verbesserung die Lebensqualität zu rechnen haben. Ob dieses sinnvoll oder gar gerecht ist, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden; Eltern von Opfern werden da bestimmt sehr gute Argumente gegen eine soclhe Verbesserung einführen können.

Aber: Dank EGMR ist der Gesetzgeber nun in der Pflicht und man darf auf die Ausgestaltung der Umsetzung sehr gespannt sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Ergänzung vom Anwalt 4. Mai 2011 | 12:22

Sehr geehrter Ratsuchender,


ja auch bei Neufällen wird es umzusetzen sein.


Warum Ihnen allerdings nicht vollumfänglich geholfen worden sein soll, ist mir doch etwas schleierhaft, da Ihre Fragen beantwortet worden sind.


Wenn Sie aber letztlich auch eine Prognosemeinung hinsichtlich künftiger Klagen wünschen, liegt es nun einmal in der Natur der Sache, dass dann nur rein subjektive Prognosen abgegeben werden können, so dass ich Ihr Kritikpünktchen auch nicht ansatzweise nachvollziehen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2011 | 11:59

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Ich bedanke mich für diese Antwort, sie war im großen und ganzen dem Einsazu wohl angemessen, obwohl es eigentlich nich tmein Geschmack ist, wenn man seine Privatmeinung als Anwalt hier mir reinbringt.
Nichts desto trotz ist das natürlich ihr gutes Recht, es ist nur leider nicht ganz rübergekommen, ob diese Abstandsregelung nun für Altfälle oder insgesamt für alle alten und neuen Fälle gemacht werden muss, also ob das neue Gesetz dieses auch für neue Fälle berücksichtigen muss.
Seien sie bitte so freundlich und teilen sie dies in einem kurzem Satz in einer nachträglichen Antwort noch mit.
Ich persönlich denke auch, dass man schlimmste Verbrecher einsperren muss, aber ich möchte trotzdem zu bedenken geben, dass es hier ja nicht um Strafe mehr im eigentlichen Sinne geht, sondern um die folgende SV, dies darf ja nicht für den Betroffenen als Strafe gesehen werden, sondern ist ja nur dazu da, um ihn vor der Allgemeinheit oder sich selbst zu schützen.
In vielen Fällen gibt es auch l

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2011
4,8/5,0

Ich bedanke mich für diese Antwort, sie war im großen und ganzen dem Einsazu wohl angemessen, obwohl es eigentlich nich tmein Geschmack ist, wenn man seine Privatmeinung als Anwalt hier mir reinbringt.
Nichts desto trotz ist das natürlich ihr gutes Recht, es ist nur leider nicht ganz rübergekommen, ob diese Abstandsregelung nun für Altfälle oder insgesamt für alle alten und neuen Fälle gemacht werden muss, also ob das neue Gesetz dieses auch für neue Fälle berücksichtigen muss.
Seien sie bitte so freundlich und teilen sie dies in einem kurzem Satz in einer nachträglichen Antwort noch mit.
Ich persönlich denke auch, dass man schlimmste Verbrecher einsperren muss, aber ich möchte trotzdem zu bedenken geben, dass es hier ja nicht um Strafe mehr im eigentlichen Sinne geht, sondern um die folgende SV, dies darf ja nicht für den Betroffenen als Strafe gesehen werden, sondern ist ja nur dazu da, um ihn vor der Allgemeinheit oder sich selbst zu schützen.
In vielen Fällen gibt es auch l


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