Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Hauptflichten eines Vermieters sind in § 535 BGB
geregelt. Diese sind:
Die Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie Instandhaltung und Reparatur.
Die Hauptpflichten kann man vom Mieter einfordern.
Lediglich eine vertragliche Nebenpflicht ist es, die Mietsache sowie die Gesundheit der Mieter anlässlich von Baumaßnahmen vor dem Einwirken Dritter zu schützen (Fürsorgepflicht).
Erleidet der Mieter aufgrund der Verletzung dieser Pflicht einen Schaden, so haftet der Vermieter nach § 280 BGB
.
Leider ist es so, dass man Nebenpflichten nicht einfordern kann, sondern nur einen Schadensersatzanspruch hat, wenn etwas passiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
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