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Sichergestelltes Aut von der Vericherung kaufen

19. Juni 2012 18:25 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo. Ich habe am 14.6.12 gutgläubig (nachgewiesen) ein gestohlenes Auto für 17500€ vom Dieb, der sich mit gefälschtem Personalausweis und Vollmacht als Bevollmächtigterlegitimiert hatte, gekauft. Der Verkäufer ist laut Kripo nicht zu packen (Wandlung ausgeschlossen).Das Auto war im März gestohlen worden und mit neuer Identität ausgestattet (FIN, KfZ Brief und Schein). Bei der Anmeldung kam gestern über die Nummer des Briefes die Fälschung zu Tage. Das Auto wurde sichergestellt und gehört jetzt, laut Aussage der Kripo, der Versicherung. Die Kontaktdaten zur Versicherung sind mir bekannt. Soll ich jetzt versuchen das Auto von der Versicherung zu kaufen, oder soll ich einen Herausgabeanspruch einleiten mit der Begründung, dass ich als gutgläubiger Käufer Eigentum erworben habe? Muß ich, auch wenn keine Chance besteht gegen den Verkäufer Strafanzeige stellen? Herzlichen Dank für etwaige Antworten.



Eingrenzung vom Fragesteller
19. Juni 2012 | 18:28
19. Juni 2012 | 19:37

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Sie haben keinen Herausgabeanspruch gegen die Versicherung, da Sie nicht Eigentümer des Autos geworden sind.
Abhanden gekommene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden, § 935 Abs. 1 S. 1 BGB : "Der Erwerb des Eigentums [...] tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eingentümer gestohlen worden [...] war."

Die Versicherung ist nach Wiederauffinden des Kfz Eigentümer geworden, da dies in den Kasko-Versicherungsbedingungen so geregelt ist.

Sie können versuchen, das Fahrzeug von der Versicherung zu erwerben.

Der Verkäufer hat Sie betrogen (§ 263 StGB ) und arglistig über seine Eigentümerstellung getäuscht, da er Ihnen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte. Sie haben die Sachmängelrechte und können zurücktreten. Zudem haben Sie die einen Schadensersatzanspruch.

Die Polizei ermittelt von Amts wegen. Strafanzeige müssen Sie nicht erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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