Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verhalten dieses Mieters rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Allerdings liegt die Beweislast bei Ihnen.
Zunächst ist zu klären, ob nur die Dachgeschossmieterin sagt, dass der Mieter im Beisein seiner Freundin ein Geständnis abgelegt hat oder ob die Freundin dies bestätigt.
Bei einer kommenden Räumungsklage werden Sie den Namen und die Adresse der Freundin benötigen, um den Vorfall beweisen zu können.
Nur, wenn Sie sich sicher sind, dass der Sachverhalt auch von der Freundin bestätigt wird, hat eine fristlose Kündigung und eine anschließende Räumungsklage Erfolgsaussichten.
Solange Sie nur die Aussage der Dachgeschossmieterin ohne die Bestätigung des Geständnisses durch die Freundin haben, können Sie der Dachgeschossmieterin sagen, dass diese Strafantrag wegen Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) erstatten soll.
Dann können Sie abwarten, ob die Beweise für eine Verurteilung reichen und fristlos kündigen, sobald der Mieter rechtskräftig verurteilt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erstmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung der Frage. Folgender Sachverhalt ist mir jedoch noch nicht schlüssig: Muss ich denn in irgendeiner Weise handeln, nicht das mir bei späteren eventuellen Vorfällen oder Übergriffen etwas nachgesagt oder ich belangt werden kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 535 Absatz 1 BGB sind Sie verpflichtet, die Mietsache in einem, für den ordnungsgemäßen Gebrauch, geeigneten Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass das Treppenhaus zur Wohnung sicher genutzt werden kann.
Wenn Ihnen Beweise für den behaupteten Sachverhalt vorliegen, gehört zur Herstellung der Verkehrssicherheit des Treppenhauses auch, dass Sie gegen den Störer vorgehen, indem Sie diesem kündigen oder ihn wenigstens abmahnen.
Solange es sich jedoch nur um Behauptungen der Dachgeschossmieterin handelt, die durch keine Beweise erhärtet werden, sind Sie nicht zum Handeln verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen