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Sexuelle Belästigung unter Mietern im Mehrfamilienhaus

| 13. März 2022 19:55 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich bin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in welchem sich 2 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten befinden. Im Dachgeschoß wohnt eine alleinstehende Frau, darunter ein junges Pärchen. Die alleinstehende Frau ist nun mit folgendem Sachverhalt an mich heran getreten: Vor ca. 6 Wochen lag auf ihrer Fußmatte ein Zettel mit einer Handynummer ( Männerschrift ). Diesen hat sie weder aufgehoben noch fotografiert sondern lediglich ignoriert. Am folgenden Morgen war der Zettel weg. Schon damals kam ihr die Vermutung, dass es der Mieter unter ihr sein könnte da sowohl in der darunter liegenden Zahnarztpraxis noch im Ladengeschäft im Erdgeschoß Männer arbeiten. Vor ca. 3 Wochen stand die Woche über öfters die Wohnungstür auf da der Mieter wohl Homeoffice hatte. Als die Mieterin aus dem Dachgeschoß durchs Treppenhaus kam stand dieser mit heruntergelassener Hose in erregtem Zustand vor ihr. Sie ist sofort weiter gegangen. Das selbe hat sich wohl heute morgen wieder abgespielt. Als seine Freundin heute mittag zu Hause war nahm die Mieterin aus dem Dachgeschoß ihren Mut zusammen und hat beide mit der Situation konfrontiert und auch mit rechtlichen Schritten ( Polizei ) gedroht hat. Die Freundin ist aus allen Wolken gefallen als er unter Tränen alles zugegeben hat.
Meine Mieterin aus dem Dachgeschoß hat nun verständlicherweise ein sehr ungutes Gefühl da am Wochenende sonst niemand mehr im Haus ist und sie nicht weiß was als nächstes kommt

Wie kann oder muss ich mich als Vermieter verhalten? Ist dieses Verhalten Grund genug für eine fristlose Kündigung da der Hausfrieden gestört ist?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Verhalten dieses Mieters rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Allerdings liegt die Beweislast bei Ihnen.

Zunächst ist zu klären, ob nur die Dachgeschossmieterin sagt, dass der Mieter im Beisein seiner Freundin ein Geständnis abgelegt hat oder ob die Freundin dies bestätigt.

Bei einer kommenden Räumungsklage werden Sie den Namen und die Adresse der Freundin benötigen, um den Vorfall beweisen zu können.
Nur, wenn Sie sich sicher sind, dass der Sachverhalt auch von der Freundin bestätigt wird, hat eine fristlose Kündigung und eine anschließende Räumungsklage Erfolgsaussichten.

Solange Sie nur die Aussage der Dachgeschossmieterin ohne die Bestätigung des Geständnisses durch die Freundin haben, können Sie der Dachgeschossmieterin sagen, dass diese Strafantrag wegen Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) erstatten soll.
Dann können Sie abwarten, ob die Beweise für eine Verurteilung reichen und fristlos kündigen, sobald der Mieter rechtskräftig verurteilt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2022 | 06:38

Erstmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung der Frage. Folgender Sachverhalt ist mir jedoch noch nicht schlüssig: Muss ich denn in irgendeiner Weise handeln, nicht das mir bei späteren eventuellen Vorfällen oder Übergriffen etwas nachgesagt oder ich belangt werden kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2022 | 06:58

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 535 Absatz 1 BGB sind Sie verpflichtet, die Mietsache in einem, für den ordnungsgemäßen Gebrauch, geeigneten Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass das Treppenhaus zur Wohnung sicher genutzt werden kann.
Wenn Ihnen Beweise für den behaupteten Sachverhalt vorliegen, gehört zur Herstellung der Verkehrssicherheit des Treppenhauses auch, dass Sie gegen den Störer vorgehen, indem Sie diesem kündigen oder ihn wenigstens abmahnen.
Solange es sich jedoch nur um Behauptungen der Dachgeschossmieterin handelt, die durch keine Beweise erhärtet werden, sind Sie nicht zum Handeln verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. März 2022 | 11:11

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