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Serienfehlerdefinition bei technischen Komponenten und Schadenersatzforderung

| 13. September 2012 19:26 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Wie ist ein Serienfehler rechtlich definiert?

Ein "Serienfehler" ist rechtlich nicht explizit definiert. Allerdings kann man unter einem Serienfehler im rechtlichen Sinne einen wiederkehrenden, identischen Fehler in einer Reihe von Produkten desselben Typs verstehen, der auf Design-, Herstellungs- oder Qualitätssicherungsfehler zurückzuführen sein kann.

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich stelle technische Geräte her und beziehe dafür Komponenten, die von mir verbaut werden.

Bei den an meinen Endkunden gelieferten Geräten treten sporadisch Fehlfunktionen auf, die auf eine spezielle Zukaufkomponente zurückzuführen sind. Der Hersteller dieser Komponente zeigt sich wenig kooperativ und zieht sich auf die gesetzliche Gewährleistung zurück, d.h. er fordert die Rücksendung jedes einzelnen Artikels, der das Fehlerbild aufweist. Diese Vorgehensweise ist nicht zuletzt aus dem Grund unbefriedigend, da die Fehlfunktion nur sporadisch und im Gesamtgerät auftritt und an der einzelnen Komponente im Labor nur schwer nachzustellen ist. Ein Austausch, bzw. die Einsendung einzelner Ausfallkomponenten beim Hersteller erscheint daher nicht zielführend.

Definitionen für Serienfehler oder Szenarien für deren Behebung wurden einzelvertraglich nicht vereinbart.

Frage:
Wie ist ein Serienfehler rechtlich definiert? Kann ein Serienfehler über eine Ausfallrate nachgewiesen werden und welche Möglichkeit/Chance besteht, den Lieferanten der fehlerhaften Komponente dafür haftbar zu machen, bzw. entweder zum Austausch der fehlerhaften Komponente im Feld zu bewegen oder für den Austausch in Ersatzvornahme haftbar zu machen.

13. September 2012 | 20:28

Antwort

von


(1107)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:


Das BGB hat für Serienfehler leider keine Definition.

Im Kaufrecht ist nur von einem Mangel die Rede, der Gewährleistungsansprüche auslöst.

Die von Ihnen geschilderte Problematik ist mir aus der Praxis bekannt. Man muß sagen, daß die kaufrechtlichen Regelungen des BGB nicht ohne weiteres geeignet sind solche Schwierigkeiten zu lösen.

Allerdings besteht nach dem BGB im gewerblichen Bereich weitgehende Vertragsfreiheit und es gibt die Möglichkeit diese Fälle abweichend zu regeln.

Daher wird wie von Ihnen erwähnt in der Praxis oftmals die Voraussetzungen eines Serienfehlers vertraglich definiert, bzw. für den Nachweis eine gewisse Beweiserleichterung (etwa ein gewisser Prozentsatz) festgelegt und dann erweiterte Gewährleistungsrechte des Käufers vereinbart.

Ich gehe davon aus, daß der Verkäufer diese Rechtsfolgen vermeiden wollte und daher entsprechende vertragliche Regelungen ablehnt.

Bei einer entsprechend starken Verhandlungsposition kann der Käufer hier natürlich eine vertragliche Lösung erzwingen, oder auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Kulanzlösung durchsetzen.

Wenn diese Position nicht besteht bleibt nur ein Wechsel des Lieferanten bzw. Herstellers, oder die Regelungen des BGB wie Sie offensichtlich derzeit vereinbart sind.

In diesem Fall müssen Sie jeweils zur Geltendmachung Ihrer Rechte den Fehler an der jeweiligen Komponente nachweisen, mit den von Ihnen beschriebenen Schwierigkeiten.
Ein Austausch im Feld ist jedenfalls rechtlich nicht vorgesehen und ohne vertragliche Regelung nicht durchsetzbar.

Daher kann ich Ihnen nur empfehlen mit dem Lieferanten eine vertragliche Lösung anzustreben, die erweiterte Gewährleistungsrechte bei Serienfehlern vorsieht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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