Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange die Versicherung nicht (wirksam) gekündigt wurde, besteht der Versicherungsvertrag weiterhin fort mit der Folge, dass Sie auch die Versicherungsbeiträge noch zahlen müssen.
Wenn Sie die Versicherungsbeiträge zurückbuchen lassen, geraten Sie in Zahlungsverzug. Ob die Versicherung dann noch einen zweiten Abbuchungsversuch unternimmt oder gleich eine Mahnung schickt, entscheidet die Versicherung, hier gibt es keine festen Regeln. Auf jeden Fall wird die Versicherung den säumigen Beitrag bei Ihnen geltend machen. Dabei ist eine klageweise Einforderung der Versicherungsbeiträge und der Schadensersatzansprüche durchaus möglich und bei längerem Verzug auch zu erwarten.
Aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzugs kann die Versicherung außerdem die sogenannten Verzugsschäden geltend machen, und zwar Verzugszinsen auf den säumigen Beitrag, die Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten und ggf. auch die Kosten für ein eingeschaltetes Inkassobüro, Anwaltskosten. Diese Schadensersatzansprüche müssten Sie zusätzlich zu dem Beitrag zahlen. Bei einer Klage kämen ggf. auch noch Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten hinzu.
Darüber hinaus werden Sie u. U. den Versicherungsschutz wegen des Zahlungsverzugs verlieren. Evtl. wird die Versicherung den Vertrag irgendwann fristlos kündigen, was aber nicht bedeutet, dass Sie damit von sämtlichen Zahlungspflichten entbunden wären.
In den Versicherungsbedingungen wird meist niedergelegt, welche Rechte die Versicherung bei einem Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers hat und welche Folgen ein Zahlungsverzug für den Versicherungsnehmer haben wird. Dort sollten Sie vor einer Rückbuchung des Beitrags noch einmal sorgfältig nachlesen, ob sich die Rückbuchung im Verhältnis zu dem daraus entstehenden Ärger und den zu erwartenden zusätzlichen Kosten tatsächlich für Sie lohnt. Aus meiner Sicht sollten Sie die Vertragsverlängerung besser zähneknirschend hinnehmen und zum nächstmöglichen Termin rechtzeitig ordentlich kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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