Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Zuerst einmal sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob der Versicherungsschutz in Ihrem Fall tatsächlich ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur anhand des Versicherungsscheins und der dazugehörigen Versicherungsbedingungen möglich.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung richtet sich nach § 123 BGB
. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wäre in Ihrem Fall möglich, wenn der Versicherungsvermittler sie vorsätzlich über die Reichweite des Versicherungsschutzes getäuscht hat, um Sie damit zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung zu bewegen. Dies müssten Sie allerdings beweisen, was wohl schwierig werden dürfte.
Die Anfechtung muss gemäß § 124 Abs. 1 BGB
innerhalb eines Jahres erfolgen. Sie sagen, dass Sie den Vertrag Mitte des Jahres abgeschlossen haben. Die Anfechtung wäre damit zeitlich noch möglich.
Sie sollten jedoch grundsätzlich mit der Anfechtung von Verträgen sehr vorsichtig sein, da hierdurch nicht nur vertragliche Pflichten, sondern auch vertragliche Rechte rückwirkend entfallen.
Ich rate Ihnen daher, sich direkt an den Versicherungsvermittler zu wenden. Berät dieser Sie falsch, dann können Sie gemäß § 63 VVG
gegen diesen direkt Schadensersatzansprüche geltend machen. Für solche Fälle sind Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Schaden wäre in Ihrem Fall der Außenbordmotor.
Zudem stellt sich hier die Beweislage viel besser für Sie dar. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG
muss das Beratungsgespräch dokumentiert werden. Schauen Sie sich das Protokoll nochmal an. Geht aus diesem hervor, dass es Ihnen insbesondere um den Außenborder ging? Sollte ein Beratungsprotokoll fehlen, dann wird eine Falschberatung sogar vermutet.
Problematischer wird es, wenn Sie auf die Dokumentation verzichtet haben. Hierzu ist jedoch eine Verzichtserklärung erforderlich, die auf einem gesonderten Dokument abgegeben werden muss und den Kunden ausdrücklich darauf hinweisst, dass er so seine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherungsvermittler im Falle einer Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann.
Fazit: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist grundsätzlich noch möglich, wird jedoch schwer zu beweisen sein. Lassen Sie vor einer Anfechtung jedoch unbedingt Ihre vertraglichen Rechte durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, da diese im Falle der Anfechtung verloren gehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Dieses Forum kann eine umfassende Beratung bei einem RA nicht ersetzen, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
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