Sehr geehrter Fragesteller,
nach Einschätzung der Rechtslage kommt in der beschriebenen Situation nur eine Verhandlung über die Rückzahlungsmodalitäten mit den Gläubigern wie folgt in Betracht:
1. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung dient bekanntermaßen dazu den Gläubigern, nach gescheiterter Zwangsvollstreckung, die Möglichkeit zu geben Kenntnis darüber zu erlangen, welche Vermögenwerte weiter zur Verfügung stehen in die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Selbstverständlich kann zu jeder Zeit mit den einzelnen Gläubigern über eine Ratenzahlung verhandelt werden.
2. Da Sie aber von einer Möglichkeit sprechen einen monatlichen Pauschalbetrag an die Gläubiger - offensichtlich in ihrer Gesamtheit - zu zahlen, nehme ich an, dass von einem erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenzverfahren) die Rede ist.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird, wie der Name schon sagt, bei Verbrauchern durchgeführt. Verbraucher sind Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder in der Vergangenheit ausgeübt haben.
Dagegen findet das Regelinsolvenzverfahren bei aktuell selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit Anwendung. Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen Dritter für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausgeübt wird.
Die Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren ist allerdings problematisch bei aktuell Gewerbetreibenden/ insb. Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern (u.a.). So gibt es bei den Insolvenzgerichten keine einheitliche Praxis bei der Abgrenzung in diesen Fällen. Während manche Gerichte streng nach obigen Definitionen abgrenzen, schlagen andere Gerichte Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen noch dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu (z.B. http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Amtsgerichte/Montabaur/Insolvenz/Verbraucherinsolvenz/).
Weitere Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (nicht mehr als 19 Gläubiger) und dass gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann den Gläubigern im Rahmen des zwingend durchzuführenden außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ein Schuldenbereinigungsplan mit monatlichen Festbetrag (pfändbarer Betrag) unterbreitet werden. Nach dem ein bestimmter fester Betrag monatlich an die Gläubiger nach anzugebender Quote mit der Maßgabe, dass nach sechs Jahren Restschuldbefreiung erfolgt, gezahlt wird.
Sollten Sie daran denken ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wäre an erster Stelle die Praxis des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts bei Freiberuflern festzustellen.
Für etwaige Fragen oder rechtliche Hilfe in dieser Sache stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte