Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes wie folgt:
1. Wer eine Eingliederungsvereibarung abschliessen muss, oder nicht, dies gibt die Bundesagentur für Arbeit in den Durchführungshinweisen zu § 15 SGB II
zum Besten. Danach müssen folgende Personengruppen keine Eingliederungsvereinbarung abschliessen:
Allein Erziehende, denen nach §10 Abs.1 Nr.3 SGB II
eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist und die nicht auf eigenen Wunsch eine EinV abschließen möchten, erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S. des §10 Abs. 1 Nr.4 SGB II
, die Angehörige pflegen, so lange die Pflege die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert,Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Status zur Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger,Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§16 Abs. 2 SGB II
-AtG-, §65 Abs. 4 SGB II
), es sei denn, sie möchten
freiwillig eine EinV abschließen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nur gesetzliche Pflichtleistungen
erhält, Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen,und wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der allgemein oder berufsbildenden Schule erwarten lassen,Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten 8 Wochen.
Wie Sie sehen, sind Selbständige dort nicht erwähnt. Dabei ist nicht maßgeblich, wieviel Stunden Sie arbeiten. Entscheidend für Sie als Selbständigen ist, dass Sie sich selbst finanzieren können, bzw. in Kürze selbst finanzieren können, und deshalb in ganz absehbarer Zukunft auf ALG II-Leistungen nicht mehr angewiesen sind. Sie müssen also grundsätzlich eine Eingliederungsvereinbarung abschliessen.
Zur Vermeidung einer Eingliederungsvereinbarung solllten Sie der ARGE ein tragfähiges Konzept vorlegen,das besagt, wie Sie Ihre Selbständigkeit aus Ihrer Hilfebedürftigkeit führen soll. Wenn Sie Glück haben akeptiert Sie es, andernfalls müssen Sie vor Gericht mit ungewissem Ausgang streiten.
2. Im ALG II - Bezug besteht meines Erachtens kein Unterschied zwischen mehr und weniger als 15 Stunden Arbeitszeit. Diese Frage ist wesentlich bei ALG I-Bezug. Ein ALG I - Bezug scheitert bei mehr als 15 Stunden pro Woche Arbeit, weil der Arbeitende insoweit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Mit Arbeitszeit ist aber die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gemeint.
3. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Fortbildung. Aber wenn eine Fortbildungsförderung in Betracht kommt, muss die Fortbildung nötig sein, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, diese zu verhindern, oder um Ihnen einen ersten Berufsabschluss angedeihen zu lassen. Die Förderung liegt aber immer im Ermessen des Leistungsträgers.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstiger Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dennoch hätte ich noch eine Frage zur Eingliederungsvereinbarung. Diese stellt doch einen rechtsgültigen Vertrag/Vereinbarung mit eine festen Laufzeit (meist ein halbes Jahr) zwischen mir und der ARGE dar.
Kann diese dann jeder Zeit (ohne begründeter Kündigung/Aufhebung der alten) durch eine neue ersetzt werden? In diesem Falle wäre dann dieser Vertrag für den Antragssteller noch nicht einmal das Papier wert, auf dem diese steht. Denn eine Zukunftsplanung wie z.Bsp. jetzt in meinem Falle wird dann so gut wie unmöglich gemacht, da immer wieder mit einem Abbruch gerechnet werden muss und wie bereits des öfteren auch schon geschehen.
Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Eingliederungsvereinbarungen sind Verträge und sollen für 6 Monate laufen und bis Ende 2006 dann sogar für 12 Monate. Sie ist für beide Vetragsparteinen verbindlich. Wenn Änderungebedarf besteht, können die Eingleiderungsvereinbarungen auch vorher geändert werden. Dies ist der Fall, wenn sich Ihre Verhältnisse so geändert haben, dass ein Festhalten an ihr Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. Ihre Selbständigkeit dreht klar und deutlich ins Plus.
Die Behörde hat bei der Lösung von der Eingliederungsvereinbarung nur einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum, denn der Grundsaatz ist, dass diese ihrer Laufzeit entsprechend Bestand haben sollen.
An Ihrer Stelle würde ich - wie gesagt - darlegegn, dass sich Ihrer Selbständigkeit in naher Zukunft trägt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt