Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Aufhebungsmöglichkeit
Nach § 124
Zivilprozessordnung (ZPO) - Aufhebung der Bewilligung -
kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Maßgeblich ist damit hier mutmaßlich der 17.3.05, wenn an diesem Tag das Gericht bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Unterhaltssache getroffen hatte.
Jedenfalls hat man gerichtlicherseits rechtzeitig vor Ablauf der vier Jahren die Prozesskostenbewilligung nochmals pflichtgemäß überprüft - insoweit nicht zu beanstanden.
Dabei ist aber (wie Sie mitgeteilt haben) das gerichtliche Schreiben Ihnen erst später zugegangen, wobei es sich dabei nach Ihren Angaben um eine Anhörung von Ihnen durch das Gericht handeln dürfte, über die beabsichtigte Aufhebung der PKH.
Darauf würde ich das Gericht hinweisen, und gleichfalls auf eine sachgerechte Ermessensausübung (also auch die Berücksichtigung Ihrer - finanziellen - Lage) über die Aufhebung.
Nach meiner vorläufigen Recherche gilt dabei folgendes:
Ist das Aufhebungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Vier-Jahresfrist hätte abgeschlossen werden können, dann kann noch nach Fristablauf eine Aufhebung zum Nachteil der Partei beschlossen werden.
Dieses halte ich für zweifelhaft, da Sie vor dem mutmaßlichen Ablauf der Frist (s. o.), nur etwa drei Wochen Zeit für eine Antwort hatten und fraglich ist, ob dann darauf das Verfahren überhaupt so schnell hätte abgeschlossen werden können.
2.Wirkung der Aufhebung der PKH
Leider entfiele durch die Aufhebung einer Bewilligung diese vollständig und mit voller Rückwirkung.
Wie gesagt, Sie sollten Obiges dem Gericht unverzüglich mitteilen; bei Erlass einer Aufhebungsentscheidung haben Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen (zwingend, nicht verlängerbar) nach Zustellung der Entscheidung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen einen ersten Lösungsweg aufgezeigt zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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