Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Die Verwendung der Bezeichnung „Check“ für die Bezeichnung eines Unternehmens oder einer Domain, kann grds. dazu führen, dass Sie von den Inhabern gleicher oder ähnlicher Marken oder Markenbestandteile zur Unterlassung aufgefordert werden. Ob derartige Ansprüche zu befürchten sind ließe sich aber nur anhand einer Beurteilung der kompletten Bezeichnung und des Geschäftszwecks des von Ihnen geplanten Portals beurteilen .
2. Die Rechtssprechung zur Haftung von Forenbetreibern für rechtswidrige (z.B. beleidigenden) Äußerungen von Nutzern ist seit einiger Zeit sehr unübersichtlich.
Während nach § 8 Abs. 2 TDG
Diensteanbieter gerade nicht verpflichtet sind, „die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“, hat die Rechtssprechung in letzter Zeit eine andere Richtung eingeschlagen und die Haftung der Betreiber in unterschiedlichen Fällen bejaht. Dies gilt zweifelsfrei jedenfalls immer dann, wenn die Betreiber auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht worden sind und diese nicht umgehend entfernen. Darüber hinaus haben die Gerichte den Forenbetreibern aber auch verschärfte Überwachungspflichten auferlegt. Zusammenfassend bleibt jedem Forenbetreiber zu raten, für eine weitestgehende Streitvermeidung die eingestellten Beiträge regelmäßig, mindestens alle zwei Tage, auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen. Das Risiko, im Wege einer Klage wegen rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen zu werden, bleibt aber auch dann bestehen. Ein Haftungsaussschluss, z.B. durch AGB´s, ist nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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