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Schwiegermutter verstorben - wie geht es weiter?

8. Mai 2008 15:02 |
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Erbrecht


Beantwortet von


08:03

Meine Schwiegermutter ist verstorben. Erben der Immobilie werden meine Frau und ihre Schwester sein. Differenzen über die Aufteilung des Erbes bestehen nicht. Ein Testament liegt vor bzw. ist beim staatlichen Notariat hinterlegt. Wir wohnen im badischen Landesteil von Baden-Württemberg. Wie geht es nun weiter: Erhalten die beiden Frauen vom staatlichen Notariat automatisch einen Termin für die Testamentseröffnung oder müssen wir uns darum selbst kümmern? Wird das staatliche Notariat oder das Nachlassgericht eine Wertermittlung der Immobilie als Grundlage für den Erbschein veranlassen oder müssen wir dies selbst beantragen. Empfieht sich die Hinzuziehung eines Anwalts?

8. Mai 2008 | 16:02

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
in Baden-Württemberg sind die staatlichen Notariate für die Nachlassangelegenheiten zuständig.
Dort wird auch das Testament eröffnet.
Die staalichen Notariate werden nach Kenntnis vom Todesfall (idR. durch das Standesamt) von Amts wegen tätig und bestimmen einen Termin zur Testamentseröffnung. Zu diesem Termin werden alle Beteiligten geladen.

In der Praxis unterbleibt jedoch häufig die Ladung, da auch ohne Anwesenheit der Beteiligten das Testament eröffnen werden kann. Die Beteiligten erhalten dann nach der Eröffnung eine Abschrift des Protokolls der Eröffnung und eine Kopie der eröffneten Schriftstücke.

2.
Um einen Erbschein zu erhalten müssen die Erben diesen beantragen. In Baden-Württemberg wiederum beim staatlichen Notariat. Eine Wertermittlung des Nachlasses erfolgt idR nicht von Amts wegen. Bei der Beantragung des Erbscheins geben die Antragsteller den Wert des Nachlasses an, aus denen sich die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins ergeben.

3.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist idR bei nichtstreitiger Erbschaft bzw Erbschaftsauseinandersetzung nicht nötig.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2008 | 16:43

Vielen Dank einstweilen. Eine Nachfrage, wenn Sie gestatten: Um die geerbete Immobilie aufzuteilen, muss ja auch das Grundbuch geändert werden. Welche Behörde bzw. welches Gericht ist dafür zuständig und was müssen wir tun bzw. einreichen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2008 | 08:03

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Erben einen Erbschein beantragt haben, kann mit diesem eine Umschreibung beim Grundbuchamt erfolgen.

Wird der Erbschein nur zur Umschreibung benötigt, kann er darauf beschränkt werden, was zu einer Kostenersparnis hinsichtlich der Gebühren führt.

Die Gebühren des Grundbuchamtes entfallen, wenn die Umschreibung innerhalb von 2 Jahren erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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