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Schwarzbau mit Nutzungsuntersagung wird aber genutzt!

12. Mai 2009 14:03 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe eine Fragen(en) zu einem sehr umfangreichen Thema.

Meine Eltern haben 1998 ein Baugrundstück gegauft und einen Bungalow darauf gebaut.
Alle Anträge wurden beim Bauamt und der Gemeindeverwaltung abgegeben.
Es gab eine mündliche Zusage, dass eine Baugenehmigung erteilt wird.
Die Bausparkasse hat das Darlehen ausbezahlt, ohne das eine schriftliche Baugenehmigung vorlag.
Der Bau wurde errichtet und es gab keine Baugenehmigung, da sich das Haus nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bebauungsgrenzen befindet ( wurde aber so beantragt und wie gesagt mündlich abgesegnet).

Eine Klage meiner Eltern wurde Abgeleht. Statt dessen bekamen sie eine Geldstrafe, eine Rückbauverfügung und eine Nutzungsuntersagung. Es wurde bis zur letzten Instanz geklagt und die Aussage lautete: " für dieses Objekt, wird nie und unter keinen Umständen eine Baugenehmigung erteilt, es sind keine rechtlichen Schritte mehr möglich!"

Aufgrund der fehlenden Baugenehmigung durfte die Straße nicht für Wasser-, Stromanschlüsse etc. aufgebrochen werden. Da wir das Haus nicht bewohnen durften/ konnten sind wir umgezogen. Eine doppelte Belastung, Rate und Miete konnten sich meine Eltern nicht leisten, daher wurde das Haus im letzten Jahr zwangsversteigert.

Da das Haus über die Jahre in den Bestandsschutz übergegangen ist, ist ein Rückbau auch nicht mehr möglich. Fazit: Alles muss so bleiben und darf nicht genutzt werden.
Der neue Besitzer ( Zwangsversteigerung) hat Stromanschluß, Wasser etc. legen lassen und ist mit seiner Familie eingezogen.

Wie ist das möglich?

Es gibt definitif keine Baugenehmigung und die Nutzungsuntersagung besteht auch!

Warum darf der neue Besitzer in dem Haus wohnen?
Oder darf er es eigentlich nicht?
Und wenn doch, ist es nicht ungerecht meine Eltern gegenüber, die immernoch Ihre Strafe bezahlen?

Darf dies überhaupt sein?
Können wir irgenwie gegen diese Ungerechtigkeit vorgehen?

Danke für Ihre Mühe und viele Grüße

12. Mai 2009 | 14:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist es eigentlich nicht möglich, dass die jetzigen Eigentümer entgegen einer bestehenden Nutzungsuntersagung das Haus bewohnen.

Denn diese Untersagung ist Objektbezogen und nicht etwa auf einen bestimmten Eigentümer begrenzt; dieses gilt auch für die bestehende Abrissverfügung. Allein beim Zwangsgeld kann es dann eine personbezogene Verfügung geben, die sich hier wohl auch verwirklicht hat.

Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass die jetzige Nutzung legal sein sollte.


Dieses wäre nur möglich, wenn entweder ein zwischenzeitlich anderslautender Bescheid ergangen wäre, was Sie aber in der Fragestellung ausgeschlossen haben. Möglich wäre auch, dass eine Duldung ausgesprochen worden ist, der baurechtswidrige Zustand also zwar derzeit geduldet wird, aber jederzeit wieder die entsprechenden Verfügungen - auch zwangsweise - durchgesetzt werden.


Letzlich wird nur die Einsicht in die Bauakte dazu definitiv Klärung bringen können.


Ein mögliches Vorgehen Ihrer Eltern ist sehr stark eingeschränkt und beschränkt sich letztlich darauf, einen baurechtswidrigen Zustand bzw. die Nutzung beim Bauamt anzuzeigen. Vorteile für Ihre Eltern sehe ich dann aber nicht.

Auch wenn mittlerweile vielleicht eine Duldung erteilt worden ist, sehe ich keinen greifbaren Vorteil, den Ihre Eltern durchsetzen könnten. Denn dann müsste der Gemeinde hier in irgendeiner Form eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung Ihrer Eltern nachgewiesen werden können. Für diesen Nachweis wären Ihre Eltern komplett darlegungs- und beweispflichtig, müssten also soager alle Verfahrenskosten tragen, wenn sie diesen Beweis nicht führen können. Und nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung sehe ich auch nicht ansatzweise, wie dieser Beweis geführt werden könnte. Ggfs wäre dieses nach einsicht in die Bauakte möglich, wobei ich die Wahrscheinlichkeit für gering erachte.

Ehrliche Einschätzung: Ich würde da nicht allzuviel Energie oder gar Kosten investieren und die Angelegenheit abschließen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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