Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist es eigentlich nicht möglich, dass die jetzigen Eigentümer entgegen einer bestehenden Nutzungsuntersagung das Haus bewohnen.
Denn diese Untersagung ist Objektbezogen und nicht etwa auf einen bestimmten Eigentümer begrenzt; dieses gilt auch für die bestehende Abrissverfügung. Allein beim Zwangsgeld kann es dann eine personbezogene Verfügung geben, die sich hier wohl auch verwirklicht hat.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass die jetzige Nutzung legal sein sollte.
Dieses wäre nur möglich, wenn entweder ein zwischenzeitlich anderslautender Bescheid ergangen wäre, was Sie aber in der Fragestellung ausgeschlossen haben. Möglich wäre auch, dass eine Duldung ausgesprochen worden ist, der baurechtswidrige Zustand also zwar derzeit geduldet wird, aber jederzeit wieder die entsprechenden Verfügungen - auch zwangsweise - durchgesetzt werden.
Letzlich wird nur die Einsicht in die Bauakte dazu definitiv Klärung bringen können.
Ein mögliches Vorgehen Ihrer Eltern ist sehr stark eingeschränkt und beschränkt sich letztlich darauf, einen baurechtswidrigen Zustand bzw. die Nutzung beim Bauamt anzuzeigen. Vorteile für Ihre Eltern sehe ich dann aber nicht.
Auch wenn mittlerweile vielleicht eine Duldung erteilt worden ist, sehe ich keinen greifbaren Vorteil, den Ihre Eltern durchsetzen könnten. Denn dann müsste der Gemeinde hier in irgendeiner Form eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung Ihrer Eltern nachgewiesen werden können. Für diesen Nachweis wären Ihre Eltern komplett darlegungs- und beweispflichtig, müssten also soager alle Verfahrenskosten tragen, wenn sie diesen Beweis nicht führen können. Und nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung sehe ich auch nicht ansatzweise, wie dieser Beweis geführt werden könnte. Ggfs wäre dieses nach einsicht in die Bauakte möglich, wobei ich die Wahrscheinlichkeit für gering erachte.
Ehrliche Einschätzung: Ich würde da nicht allzuviel Energie oder gar Kosten investieren und die Angelegenheit abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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