Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gebäude hat Bestandsschutz im Rahmen der erteilten Baugenehmigung(en). Wenn es als Wohngebäude genehmigt wurde, ist seine Nutzung aktuell zu allgemeinen Wohnzwecken (Dauerwohnen) für jedermann zulässig. Das gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigungen und der materiellen Rechtslage (Außenbereich, privilegierte oder nicht privilegierte Nutzung).
Im Falle einer Nutzungsaufgabe (welche nach mehreren Jahren des Leerstands anzunehmen ist), einer Nutzungsänderung oder nach Zerstörung des Gebäudes (z.B. nach einem Brand) gilt jedoch für die Neuerteilung einer Baugenehmigung das dann geltende Baurecht. Ein Dauerwohnen ohne Zusammenhang mit einem privilegierten Bauvorhaben ist dann nicht genehmigungsfähig.
Derzeit dürfen Sie also dort rechtmäßig wohnen. Das gilt aber nicht mehr, wenn ein im vorangehenden Absatz genannter Fall eintritt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank! Diese Auskunft hat mir sehr weiter geholfen bzw. zur Unterzeichnung des Kaufvertrags beigetragen.
Eine Unsicherheit bleibt:
Gibt es die Möglichkeit, dass eine vom Landratsamt erteilte Abrissaufforderung für einen nicht genehmigten Unterstand auf dem Grundstück zum Erlöschen des Bestandsschutz des gesamten Hauses führt, wenn dieser nicht Folge geleistet wurde oder wäre das unmöglich?
Ansonsten sehe ich keinen Fall bei diesem Objekt, der ein Erlöschen des Bestandsschutzes möglich gemacht hätte.
Vielen Dank noch ein Mal.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Beseitigungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde könnte sich nur auf Nebenanlagen wie zum Beispiel einen Unterstand beziehen. Der Bestandsschutz der Hauptanlage (Wohngebäude) wäre nur infrage gestellt, wenn wesentlich abweichend von den dazu erteilten Baugenehmigungen gebaut worden wäre.
Ich wünsche Ihnen viel Freude mit dem neuen Objekt!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt