Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Ihre Wohnung wird man nicht durchsuchen, jedenfalls dann nicht, wenn Sie die Unterlagen einreichen und keine weiteren Verdachtsmomente bestehen.
Das Finanzamt wird sich wegen der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer melden. Wann dies sein wird, kann ich Ihnen nicht sagen. Grundsätzlich müssen Sie entsprechende Steuererklärungen abgeben und Steuern bezahlen.
Die Kleinunternehmeregelung nach § 19 UStG
, nach der Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen, greift dann, wenn Sie im Vorjahr weniger als EUR 17.500,00 im laufenden Jahr weniger als EUR 50.000 Umsatz erzielt haben.
Kosten zum Beispiel für die Krankenversicherung können dann hinzukommen, wenn Sie nicht krankenversichert sind.
Bei der Anrechnung des Einkommens haben Sie einen Freibetrag in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich 20 % des monatlichen Bruttoeinkommens, wenn Ihr Einkommen EUR 100,00 bis EUR 800,00 monatlich beträgt und EUR 10 % wenn Ihr Einkommen monatlich mehr als EUR 800,00 bis EUR 1.200,0 beträgt.
Um zu beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie die Leistungen zurückbezahlen müssen, müsste der entsprechende Bescheid eingesehen werden. Wenn Sie die Leistungen bereits – fast – zurückbezahlt haben, verstehe ich nicht, warum nun der Vorwurf des Betruges erhoben wird. Hierzu benötige ich weitere Informationen hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Hallo Frau Hein, danke erstmal.
Habe mit der Hoffnung das es nicht zu einem gerichtsverhandlung kommt; mit arge ein vereinbarung mündl. getroffen und habe noch bis januar 2009 die ratenzahlungen ZU zahlen.
Die zahlungen an Arge erfolgte nach diesem Brief vom Zoll. Habe mein hab und gut verkauft und habe somit gar nichts mehr; das ich ins elterhaus gezogen bin. Habe alles verkauft damit ich alles von arge zahle und somit meine zukunft nicht versaue. Nun habe ich bedenken; das trozt dieser zahlung trotzdem ein urteil Gerichtstermin wegen steuerhinterziehung und schwarzarbeit hinzukommt. Obwohl wenn ich so bedenke das geld nur zum leben da war.ZUR NOT. ich weiss ja nicht ob ich wegen steuerhinterziehung auch ne klage bekomme oder ist es in diesem § 263 inbegriffen? wenn es so ist was nützt mir das denn wenn ich bei der arge schuldenfrei bin?
Liebe Grüsse
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Steuerhinterziehung ist ein eigener Tatbestand und wird nicht von § 263 StGB
umfasst.
Die Ratenzahlung mit der ARGE sollte auf alle Fälle schriftlich abgeschlossen werden. Bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt erhalten Sie eine Ladung etc.
Im Steuerrecht besteht zudem die Möglichkeit der Selbstanzeige mit der Folge der Strafbefreiung.
Im Übrigen rate ich Ihnen die Unterlagen einem Rechtsanwalt vorzulegen, um die Angelegenheit zu prüfen. Bitte beachten Sie auch, dass bei der Einlegung von Rechtsmitteln Fristen zu beachten sind.
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin