Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schwarzarbeit beim Einbau von Fenstern

21. Juli 2010 22:26 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Ein Hauseigentümer bestellt ,bei einer Fensterfirma in Polen,
Fenster für eine Immobilie in Deutschland.Auf die Frage ,ob die
Firma auch in Deutschland ausliefern und montieren darf,erhält
er eine positive Antwort von der Fensterfirma.
Während einer Abwesenheit des Eigentümers,erscheint die Fenster
firma mit den Fenstern und beginnt mit dem Einbau,nach ca. 2Tagen
erstattet ein Mieter beim Zoll tel Anzeige.Es stellt sich raus
das die poln.Firma keine Erlaubnis in diesem Fall hat.Die Monteure
erhalten ein geringes Bußgeld und kehren nach Polen zurück.
Eine Ortsansässige Montagefirma beendet die Arbeit.
Nun ermittelt der Zoll gegen den Hauseigentümer wegen Schwarzarbeit.Was droht dem Hauseigentümer.

22. Juli 2010 | 06:56

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung wird hier ein Bußgeld gegen den Auftraggeber, den Hauseigentümer, in Betracht kommen.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regelt im 3. Abschnitt die Bußgeld-und Strafvorschriften. Nach § 8 SchwarzArbG handelt auch der Auftraggeber ordnungswidrig, der Personen beauftragt, die ihre Leistungen unter Verstoß des § 8 Abs. 1 Nr.1 SchwarzArbG erbringen.

Dazu gehört auch der geschilderte Fall, da die erforderlichen Genehmigungen zum Ausführen der Arbeiten nicht vorlagen.

Der Hausbesitzer wird sich nicht damit entlasten können, dass auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich diese vorzulegen zu lassen.

Es wird aber bei der Bemessung des Bußgeldes eine Rolle spielen, dass zumindest die Nachfrage gestellt wurde und eine entsprechende positive Antwort gegeben worden ist.

Darüberhinaus wird bei der Höhe des Bußgeldes auch die wirtschaftliche Seite zu berücksichtigen sein. Dabei wird darauf abgestellt, zu welchen Kosten die ursprüngliche Firma den Einbau erstellt hätte. Dieses wäre der beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil gewesen. Dass dieser nun letztlich unter Umständen entfallen sein könnte, weil eine ortsansässige Firma die Arbeiten beendet hat, würde zumindest an dem beabsichtigten Vorteil und dessen Bewertung nichts ändern.

Da es sich jedoch um einen einmaligen Vorfall handelt und der Hausbesitzer auch auf die Angaben vertraut hatte, wird sich nach meinem Dafürhalten das Bußgeld im unteren Bereich bewegen müssen. Nach meinem Dafürhalten sollte dieses einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht übersteigen. Bedenken Sie aber, dass dieses nur eine grobe Einschätzung sein kann.

Sie sollten einen Bußgeldbescheid vor Ort anwaltlich prüfen lassen.

MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER