Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung wird hier ein Bußgeld gegen den Auftraggeber, den Hauseigentümer, in Betracht kommen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regelt im 3. Abschnitt die Bußgeld-und Strafvorschriften. Nach § 8 SchwarzArbG handelt auch der Auftraggeber ordnungswidrig, der Personen beauftragt, die ihre Leistungen unter Verstoß des § 8 Abs. 1 Nr.1 SchwarzArbG erbringen.
Dazu gehört auch der geschilderte Fall, da die erforderlichen Genehmigungen zum Ausführen der Arbeiten nicht vorlagen.
Der Hausbesitzer wird sich nicht damit entlasten können, dass auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich diese vorzulegen zu lassen.
Es wird aber bei der Bemessung des Bußgeldes eine Rolle spielen, dass zumindest die Nachfrage gestellt wurde und eine entsprechende positive Antwort gegeben worden ist.
Darüberhinaus wird bei der Höhe des Bußgeldes auch die wirtschaftliche Seite zu berücksichtigen sein. Dabei wird darauf abgestellt, zu welchen Kosten die ursprüngliche Firma den Einbau erstellt hätte. Dieses wäre der beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil gewesen. Dass dieser nun letztlich unter Umständen entfallen sein könnte, weil eine ortsansässige Firma die Arbeiten beendet hat, würde zumindest an dem beabsichtigten Vorteil und dessen Bewertung nichts ändern.
Da es sich jedoch um einen einmaligen Vorfall handelt und der Hausbesitzer auch auf die Angaben vertraut hatte, wird sich nach meinem Dafürhalten das Bußgeld im unteren Bereich bewegen müssen. Nach meinem Dafürhalten sollte dieses einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht übersteigen. Bedenken Sie aber, dass dieses nur eine grobe Einschätzung sein kann.
Sie sollten einen Bußgeldbescheid vor Ort anwaltlich prüfen lassen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
22. Juli 2010
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06:56
Antwort
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