Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schwarzarbeit während Arbeitslosigkeit

| 28. August 2008 01:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller

Ich habe leider während meiner Arbeitslosigkeit für einen Bekannten verschiedene Promotion gemacht wo mir 2000 Euro pauschal zugesagt wurden. Abrechnen wollte der Bekannte dieses später wenn ich wieder arbeite monatlich als 400 Euro Job !
Leider ist mir das ganze nur mündlich zugesagt wurden aber seine Freundin ist Zeugin dabei gewesen sowie mehrere Bekannte da dieses auf einer Geburtstagfeier stattfand.
Jetzt habe ich nur eine Anzahlung während dieser Zeit erhalten von 250 Euro erhalten und erst nach mehrmaligen Auffordern will er mir noch 315 Euro überweisen und sagt dies wäre alles was ich zu erwarten habe !
Jetzt überlege ich eine Selbstanzeige wobei ich denke mir damit noch mehr zu schaden aber ich weiss das der Mann von der Auftragsfirma mehrere tausend Euro für meine Tätigkeit erhalten hat. Im Endeffekt denke ich werde ich bei der ganzen Sache der Dumme auf deutsch gesagt sein und niemals das mir versprochene Geld erhalten sowie natürlich das zu unrecht kassierte ALG 1 ebenfalls erstatten müssen !

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellem Ihrer Frage, zu welcher ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sacheverhaltes gerne wie folgt Stellung nehmen möchte:

Wenn Sie für Ihren bekannten tätig geworden sind, steht Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch zu, gleichgültig, ob es sich dabei um "Schwarzarbeit" handelt oder nicht. Denn auch mündlich geschlossene Verträge sind rechtswirksam, so dass Sie zunächst Ihren Bekannten auffordern müssen, die versprochene Zahlung auch zu leisten. Dies tun Sie schriftlich unter Setzung einer Zahlungsfrist (Zwei Wochen). Nach Fristablauf befindet sich Ihr Bekannter in Verzug, d.h. Sie können dann gegebenenfalls einen Anwalt mit der Wahrnehmumg Ihrer Interessen beauftragen, die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden dann bei Ihrem Bekannten geltend zu machen.
Wie Sie die Angelegenheit mit dem Arbeitsamt abklären sollten, hängt sicherlich auch davon ab, um welche Art Beschäftigung es sich handelte, die Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit ausgeführt haben. Denn auch als ALG I - Empfänger dürfen Sie einen monatlichen Zuverdienst haben, welchen Sie selbstverständlich aber angeben müssen. Mit einer Selbstanzeige würde ich dennoch abwarten, bis die Angelegenheit mit Ihrem Arbeitsentgelt geklärt ist, damit Sie im Endeffekt, wie Sie bereits selbst festgestellt haben, am Ende nicht als "der Dumme" dastehen und Ihnen gar nichts mehr bleibt.

Wenn Sie es wünschen, kann ich die Angelegenheit gerne für Sie übernehmen und Ihre rechtlichen Interessen vertreten; nehmen Sie gegebenenfalls bitte per Email Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Bezüglich der entstehenden Kosten machen Sie sich bitte keine Gedanken, hierzu kann eine Lösung gefunden werden.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle Antwort ! Ich denke ich werde sie deswegen in Anspruch nehmen und mich heute abend ausführlich melden.

"