Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das Einstellem Ihrer Frage, zu welcher ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sacheverhaltes gerne wie folgt Stellung nehmen möchte:
Wenn Sie für Ihren bekannten tätig geworden sind, steht Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch zu, gleichgültig, ob es sich dabei um "Schwarzarbeit" handelt oder nicht. Denn auch mündlich geschlossene Verträge sind rechtswirksam, so dass Sie zunächst Ihren Bekannten auffordern müssen, die versprochene Zahlung auch zu leisten. Dies tun Sie schriftlich unter Setzung einer Zahlungsfrist (Zwei Wochen). Nach Fristablauf befindet sich Ihr Bekannter in Verzug, d.h. Sie können dann gegebenenfalls einen Anwalt mit der Wahrnehmumg Ihrer Interessen beauftragen, die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden dann bei Ihrem Bekannten geltend zu machen.
Wie Sie die Angelegenheit mit dem Arbeitsamt abklären sollten, hängt sicherlich auch davon ab, um welche Art Beschäftigung es sich handelte, die Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit ausgeführt haben. Denn auch als ALG I - Empfänger dürfen Sie einen monatlichen Zuverdienst haben, welchen Sie selbstverständlich aber angeben müssen. Mit einer Selbstanzeige würde ich dennoch abwarten, bis die Angelegenheit mit Ihrem Arbeitsentgelt geklärt ist, damit Sie im Endeffekt, wie Sie bereits selbst festgestellt haben, am Ende nicht als "der Dumme" dastehen und Ihnen gar nichts mehr bleibt.
Wenn Sie es wünschen, kann ich die Angelegenheit gerne für Sie übernehmen und Ihre rechtlichen Interessen vertreten; nehmen Sie gegebenenfalls bitte per Email Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Bezüglich der entstehenden Kosten machen Sie sich bitte keine Gedanken, hierzu kann eine Lösung gefunden werden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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