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Schulpflicht bei Meldepflicht in Deutschalnd?

17. April 2024 14:39 |
Preis: 55,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich habe ein Anliegen zum Thema Schulpflicht i.V.m. der Meldepflicht.
Wir sind eine Familie aus Darmstadt. Wir sind ein gemeinsamer Haushalt, dazu
gehören folgende Personen: Vater (ich), Mutter (meine Ehefrau), Tochter (5J)
Nächstes Jahr wird meine Frau und meine Tochter Deutschland verlassen, und in ein
anderes EU-Land wegziehen (hier: Polen).
Ich werde in Deutschland aus beruflichen Gründen bleiben, und regelmäßig meine
Familie in Polen besuchen, und auch umgekehrt, d.h. meine Frau und meine Tochter
werden mich regelmäßig in Deutschland besuchen. Sie werden sich in Deutschland im
Jahr zusammengerechnet, definitiv mehr als 3 Monate aufhalten. Aus diesem Grund
werden meine Frau und Tochter in unserer Wohnung in Darmstadt angemeldet bleiben
müssen.
Gem. §27 Absatz 2 BMG unterliegt der Aufenthalt von regelmäßig mehr als 3 Monaten der Meldepflicht. Diese Information
habe ich im Internet gefunden,

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/rechte-und-pflichten/102837924

Wie ist der Sachverhalt zu lösen, wenn meine Tochter nächstes Jahr in Polen zur Schule
geht, und gleichzeitig aufgrund §27 Absatz 2 BMG in Deutschland angemeldet bleibt,
weil sie definitiv mehr als 3 Monate im Jahr in Deutschland Aufenthalt haben wird.
Welche Nachweise aus Polen müssen vorgelegt werden, damit die Schulpflicht
nachgewiesen wird?
Mit freundlichen Grüßen

17. April 2024 | 15:08

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, nachstehendes kann ich bestätigen:
"Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden."

Sie müssten sich in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung der polnischen Meldebehörde, der Schule bzw. des Schulamts in Polen beschaffen.

Da gibt es Regelungen wie folgt:

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

"Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen."

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
"(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. [...]."

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 26 Beweismittel
"(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. [...]."

Setzen Sie sich am besten mit der Meldebehörde in Verbindung, was diese genau von Ihnen verlangt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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