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Ende Schulpflicht

| 24. November 2023 13:48 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Schulpflicht - ggf. auch "Berufskolleg" nach § 38 SchulG NRW - in Deutschland endet grundsätzlich erst mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder dem Erreichen eines bestimmten Alters.

Mein Sohn ist in der 11. Klasse und ist letztes Jahr sitzen geblieben. Nun möchte er von der Schule abgehen um in der Slowakei eine Ausbildung zum Verlags-und Industriekfm zu beginnen. Die Schule besteht auf Schulpflicht und um diese zu beenden eine Ausbildungsvertrag. Sie hat ein verbindliches Schreiben von der Firma erhalten, dass aussagt, dass er die Ausbildung verbindlich hat. Es gibt in der Slowakei keine Ausbildungsverträge wie bei uns. Die Schule sagt, solange sie den Vertrag (trotz Datenschutz) nicht bekommt, bleibt er Schulpflichtig. Stimmt das und wie verhalte ich mich nun?

24. November 2023 | 14:39

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Die Schulpflicht in Deutschland endet grundsätzlich erst mit dem Abschluss einer Berufsausbildung oder dem Erreichen eines bestimmten Alters, je nach Bundesland. Wenn Ihr Sohn eine Ausbildung in der Slowakei (EU-Land seit 2004) beginnen möchte, sollte dies grundsätzlich als Beendigung der Schulpflicht anerkannt werden.

Allerdings kann es sein, dass die Schule einen Nachweis über den Beginn der Ausbildung verlangt. In Deutschland wäre dies in der Regel ein Ausbildungsvertrag. Wenn es in der Slowakei keine Ausbildungsverträge in dem Sinne gibt, sollte das verbindliche Schreiben der Firma als Nachweis dienen.

Es könnte jedoch sein, dass die Schule oder die zuständige Behörde weitere Nachweise verlangt, um sicherzustellen, dass Ihr Sohn tatsächlich eine Ausbildung beginnt und nicht einfach die Schule abbricht.

Rechtlich werte ich das als eine sog. Ermessensentscheidung der Schulbehörde, die als solche jedenfalls justiziabel im Hinblick auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung ist.

Ich würde Ihnen empfehlen, sich zunächst - sofern eine Klärung über die Schulleitung nicht möglich erscheint - an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden und die Situation zu erklären. Verlangen Sie notfalls einen "klagefähigen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung."

Eventuell können Sie auch einen im Verwaltungsrecht versierten Rechtsanwalt hinzuziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte korrekt behandelt werden bzw. anderenfalls den nächst zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Ggf. kommt auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht.

Vorsorglich: Es ist wichtig, dass Sie sicherstellen, dass Ihr Sohn nicht gegen die Schulpflicht verstößt, da dies rechtliche Konsequenzen haben könnte. Gleichzeitig sollte Ihr Sohn natürlich die Möglichkeit haben, die Ausbildung seiner Wahl zu beginnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 24. November 2023 | 15:34

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