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Schulpflicht Bayern / gewöhnlicher Aufenthalt / Kindergeld

15. Dezember 2024 18:14 |
Preis: 75,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten mit unseren drei Kindern (derzeit wohnhaft in Bayern und dann 6,8,10 Jahre alt - somit schulpflichtig) für ein Jahr auf Weltumsegelung. Wir besitzen Wohneigentum in Bayern und planen hier gemeldet zu bleiben - wir Eltern erhalten in Deutschland auch in dieser Zeit ein Einkommen und werden hier Steuern bezahlen.
Die Kinder besitzen neben der deutschen auch eine österreichische und eine australische Staatsbürgerschaft.
Wir können also die Kinder ggf. bei der Familie in Österreich anmelden und dort offiziell häuslich unterrichten. / auch ein offizieller Aufenthalt in Australien ist somit möglich.

a. ist die Annahme richtig, dass wir die bayrische Schulfpflicht aussetzen können, wenn die Kinder nach österreichischem Recht (und ggf. mit Meldung als Hauptwohnsitz) häuslich unterrichten?

oder ist die Meldung in Österreich ggf. garnicht nötig, da der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland ist und somit keine Beschulung in Bayern möglich ist?

b. haben wir auf Grund unserer Steuerzahlung weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
wie steht das im Zusammenhang mit dem ggf. nicht gewöhlichen Aufenthalt in Deutschland - da länger als 180 Tage auf einem Schiff in unterschiedlichen Gewässern... (Schiff ist aber unter deutscher Flagge)


c. Sind die Kinder trotzdem weiterhin mit uns Krankenversichert auch wenn ggf. in Österreich gemeldet? (eine Langzeit-Reiseversicherung mit ggf. Transport nach Deutschland wird abgeschlossen)

15. Dezember 2024 | 19:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

a. Die Annahme, dass die bayrische Schulpflicht ausgesetzt werden kann, wenn die Kinder nach österreichischem Recht häuslich unterrichtet werden, ist grundsätzlich korrekt. Die Schulpflicht in Bayern ist an den gewöhnlichen Aufenthalt gekoppelt.

Den „gewöhnlichen Aufenthalt" hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und regelmäßig verweilt. Es handelt sich hierbei zunächst um einen rein tatsächlichen Vorgang, ohne dass die Anmeldung bei der Gemeinde oder ein rechtsgeschäftlicher Wille bei der Wohnsitzbegründung erforderlich wären. Daher muss der „gewöhnliche Aufenthalt" nicht mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz übereinstimmen, wenn dies auch in der Regel der Fall ist. Der „gewöhnliche Aufenthalt" eines Kindes befindet sich in der Regel am Wohnsitz der Familie.

Wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und dort häuslich unterrichtet werden, unterliegen sie nicht mehr der bayrischen Schulpflicht. Eine Meldung in Österreich als Hauptwohnsitz könnte erforderlich sein, um den gewöhnlichen Aufenthalt dort zu begründen. Da Sie jedoch planen, auf Weltumsegelung zu gehen, könnte es schwierig sein, einen festen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen. In diesem Fall wäre es ratsam, die Situation mit den zuständigen Behörden in Bayern vorab uu klären, um Missverständnisse und ein eventuelles Ordnungsgeld zu vermeiden.

b. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG). Da Sie weiterhin in Deutschland Steuern zahlen, sollte der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleiben, auch wenn die Kinder sich überwiegend auf einem Schiff aufhalten. Es könnte jedoch erforderlich sein, der Kindergeldstelle die Situation zu erläutern und gegebenenfalls Nachweise über die Steuerpflicht und den Aufenthalt der Kinder zu erbringen.

c. Die Krankenversicherung der Kinder hängt davon ab, ob sie weiterhin in Deutschland familienversichert sind. Solange der Lebensmittelpunkt der Familie in Deutschland bleibt und die Reise nur vorübergehend ist, könnten die Kinder weiterhin familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 SGB V). Eine Meldung in Österreich könnte jedoch Auswirkungen auf die Familienversicherung haben. Es wäre ratsam, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um die Details zu klären und sicherzustellen, dass die Kinder während der Reise ausreichend versichert sind. Eine Langzeit-Reiseversicherung ist in jedem Fall eine sinnvolle Ergänzung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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