Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a. Die Annahme, dass die bayrische Schulpflicht ausgesetzt werden kann, wenn die Kinder nach österreichischem Recht häuslich unterrichtet werden, ist grundsätzlich korrekt. Die Schulpflicht in Bayern ist an den gewöhnlichen Aufenthalt gekoppelt.
Den „gewöhnlichen Aufenthalt" hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und regelmäßig verweilt. Es handelt sich hierbei zunächst um einen rein tatsächlichen Vorgang, ohne dass die Anmeldung bei der Gemeinde oder ein rechtsgeschäftlicher Wille bei der Wohnsitzbegründung erforderlich wären. Daher muss der „gewöhnliche Aufenthalt" nicht mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz übereinstimmen, wenn dies auch in der Regel der Fall ist. Der „gewöhnliche Aufenthalt" eines Kindes befindet sich in der Regel am Wohnsitz der Familie.
Wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und dort häuslich unterrichtet werden, unterliegen sie nicht mehr der bayrischen Schulpflicht. Eine Meldung in Österreich als Hauptwohnsitz könnte erforderlich sein, um den gewöhnlichen Aufenthalt dort zu begründen. Da Sie jedoch planen, auf Weltumsegelung zu gehen, könnte es schwierig sein, einen festen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen. In diesem Fall wäre es ratsam, die Situation mit den zuständigen Behörden in Bayern vorab uu klären, um Missverständnisse und ein eventuelles Ordnungsgeld zu vermeiden.
b. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG). Da Sie weiterhin in Deutschland Steuern zahlen, sollte der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleiben, auch wenn die Kinder sich überwiegend auf einem Schiff aufhalten. Es könnte jedoch erforderlich sein, der Kindergeldstelle die Situation zu erläutern und gegebenenfalls Nachweise über die Steuerpflicht und den Aufenthalt der Kinder zu erbringen.
c. Die Krankenversicherung der Kinder hängt davon ab, ob sie weiterhin in Deutschland familienversichert sind. Solange der Lebensmittelpunkt der Familie in Deutschland bleibt und die Reise nur vorübergehend ist, könnten die Kinder weiterhin familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 SGB V). Eine Meldung in Österreich könnte jedoch Auswirkungen auf die Familienversicherung haben. Es wäre ratsam, sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, um die Details zu klären und sicherzustellen, dass die Kinder während der Reise ausreichend versichert sind. Eine Langzeit-Reiseversicherung ist in jedem Fall eine sinnvolle Ergänzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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