Sehr geehrter Fragesteller,
derzeit laufen viele Klagen gegen die Testpflicht an Schulen, auch in Bayern. Sie haben die Möglichkeit, weiterhin das Homescooling in Anspruch zu nehmen, oder aber auf Alternativen zu bestehen, wenn zum Beispiel mit einem Stab getestet werden soll, es aber auch die Möglichkeit einer Spucktestung gibt. Auch ist zu beachten, dass eine Schulpflicht, aber eben auch ein Recht auf Präsenzunterricht gegeben ist, sodass die Verhältnismäßigkeit überprüft werden muss, anhand der Coronafallzahlen in Ihrem speziellen Schulbereich. Wenn hier ein niedriger Wert gegeben sein sollte, könnte eine Testpflicht auch unverhältnismäßig sein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für ihre Antwort . Der heutige Inzidenz laut RKI am heutigen Tag beläuft sich auf 80,8. laut Schreiben von der Schule wird eine Teststrasse in der Schul Aula aufgebaut und die Kinder müssen sich 2 mal die Woche über einen Nasenabstrich selbst unter Aufsicht Testen und gehen anschließend ins Klassenzimmer . Sollte ein Test positiv anschlagen wird das Kind aus der Klasse geholt . Ich möchte dies so auf keinen Fall und auch das Kind möchte das nicht . Wie gehe ich jetzt am besten vor ? Eigentlich müsste das Kind am Montag in die Schule .
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Inzidenz von unter 100 rechtfertigt meines Erachtens nicht die Anwendung von Nasenabstrichen, insbesondere da die Krankheit bei Kindern so gut wie keine Auswirkungen hat und die Weitergabe des Virus bei Kindern nur stark eingeschränkt ist. Hier müsste es daher Alternativen in Form von Spucktests geben.
Wenn Sie mögen kann eine einstweilige Verfügung und Klage bei Gericht eingeleitet werden.
Gerne mache ich Ihnen hierzu ein Angebot.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt