Hallo,
der Schulleiter einer Schule hatte ein erweitertes Führungszeugnis von mir weil ich dort eine Ausbildung beginnen wollte.
Er informierte daraufhin meinen Auftraggeber bei dem ich freiberuflich tätig war das Einträge vorhanden sind und welche. Gott sei Dank war ich offen mit meinen Verfehlungen umgegangen so das mein Auftraggeber im mitteilen könnte das im alles bekannt war.
Durfte der Schulleiter ohne mein Einverständnis mit dritten über diese sensiblen Daten sprechen und wenn nein wie kann ich ihn zur Verantwortung ziehen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welchen Auftraggeber meinen Sie? Wurden Sie vermittelt? Gab es Verträge zwischen dem 3. und der Schule?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller13. Januar 2022 | 22:14
Hallo,
Ich war freiberuflich tätig und lebte von Honorar Tätigkeiten an einer Bildungsstätte, also mein Auftraggeber.
Diese Tätigkeit erwähnte ich auch als aktuelle Beschäftigung in meinem Lebenslauf. Dadurch konnte der Schulleiter die Kontaktdaten leicht in Erfahrung bringen.
Vermittelt? Verträge? In keinster Weise.
Wie ich schon geschrieben hatte wollte ich eine schulische Ausbildung beginnen. Ich reichte meinen Lebenslauf und mein Führungszeugnis, das Eintragungen aufwies, ein.
Daraufhin verwehrte mir die Schule die Aufnahme. Im Anschluss kontaktierte der Schulleiter den Leiter der Bildungsstätte um ihn über die Eintragungen in meinem erweiterten Führungszeugnis zu informieren.
Ausser durch meine Person gibt es keinerlei Verbindung welcher Art auch immer zwischen Bildungsstätte und Schule.
Durfte der Schulleiter also ohne mein Einverständnis mit dem Leiter der Bildungsstätte über diese sensiblen Daten sprechen und wenn nein wie kann ich ihn zur Verantwortung ziehen?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt14. Januar 2022 | 18:20
Wenn es sich somit ganz eindeutig um eine Dritte, völlig am Geschehen unbeteiligte Person handelte, so durften ohne Ihr Einverständnis keinerlei persönliche Daten an diesen übermittelt werden.
Mithin hat der Schulleiter nicht rechtmäßig gehandelt. Er haftet nach DSGVO und muss einen Schadensersatz zahlen.
Umstritten ist die höhe des Schadendersatzes. Diesen haben wir bereits des öfteren durchsetzen können, der ist jedoch nicht sonderlich hoch. So haben wir z.B. in einem Fall 2500 EUR bei Weiterleitung an mehrere Beteiligte erzielen können. Allerdings handelt es sich hierbei um sehr sensible Daten, die über die Weiterleitung von Geburtsdatum/Beruf hinausgehen, sodass hier auch de negative Eindruck durchaus geweckt werden kann. Ich würde hier das Schmerzensgeld in ähnlicher Höhe ansetzen.