Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie haben die Argumentation des Kollegen bzgl. der Datenweitergabe ja bereits gelesen.
Trotzdem füge ich noch einmal die Regelung zur Einwilligung an, den § 4a Abs. 1 BDSG
:
„§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben."
Es ist darauf hinzuweisen, daß die zuvor genannte Regelung wegen des hohen Stellenwertes des Datenschutzes eng auszulegen ist. Es soll mit der Regelung gerade verhindert werden, daß der Einwilligende durch eine einmalige Zustimmung jede Verfügungsgewalt über seine Daten verliert.
Daher ist entscheidend was Sie den Betreffenden zum Verwendungszweck etc. gesagt haben und ob die von Ihnen beabsichtigte Weitergabe auch noch von der Einwilligung gedeckt war.
Zweifel gehen hier zu Ihren Lasten, wenn z.B. einer der Betroffenen Anzeige erstattet.
Da ich Ihnen als Rechtsanwalt bei Ihrem Vorgehen den sichersten Weg empfehlen muß, wäre zu raten, daß Sie bei einer von Ihnen angedachten Unterschriftenaktion ausdrücklich und deutlich auf der Unterschriftenliste aufnehmen, an wen die betreffende Liste gesendet wird.
Es mag sein, daß dies einzelne Personen gar nicht interessiert, aber bei einer Vielzahl von Personen können Sie sonst nicht sicher sein im gegenteiligen Fall keine rechtliche Schwierigkeiten zu bekommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 17.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mack,
Danke für die Antwort.
Aufgrund Ihrer Ausführungen werde ich die Unterschriftenliste ausschließlich an die oben auf der Unterschriftenliste angeführten Adressaten schicken.
Ich entnehme ihren Ausführungen, dass es aber in Ordnung ist, an diese besagten, aufgeführten Adressaten eine Kopie in Papierform beizufügen (sonst hätte die Unterschriftenliste ja irgendwie wenig Sinn).
Gestatten Sie mir eine Nachfrage: Wenn oben auf der Unterschriftenliste steht "Anlage zum Offenen Brief an den Oberbürgermeister und das Gremium XYZ", dann dürfte es doch in Ordnung sein, wenn ich die Unterschriftenliste neben dem Oberbürgermeister jeweils an die einzelnen Vertreter dieses Gremiums schicke, oder? Das Gremium besteht aus verschiedenen Institutionen, an deren Repräsentanten ich den Offenen Brief inkl. Unterschriftenliste schicken möchte.
Danke nochmal und herzliche Grüße
E. mayer
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn diese Überschrift auf der Liste für die Personen bei der Leistung der Unterschrift klar erkennbar war, dann würde ich auch davon ausgehen, daß insoweit die Einwilligung ausreichend ist, um die Liste an den Oberbürgermeister und das Gremium zu senden.
Es sollte allerdings ausreichend sein, wenn Sie die Liste einmal z.B. an den Vorsitzenden des Gremiums senden. Sie könnten ja in einem Brief an die anderen Mitglieder darauf verweisen, daß der Vorsitzende eine vollständige Liste der Unterstützer/Unterschreibenden erhalten hat.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt