Sehr geehrte Dame,
Ihre Frage kann ich anhand der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1. Schulpflicht
Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Abs. 1
SchulG).
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht obliegt den Eltern, bis der Schüler das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW).
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach schulärztlichem Gutachten ein Jahr später eingeschult werden.
2. Befreiung von der Schulpflicht
Regulär gibt es keine Befreiung von der Schulpflicht.
Jedoch bietet uns das Schulgesetz die Möglichkeit Schülerinnen und Schüler ab der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von der Schulpflicht zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder –orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist. Eine Befreiung kann zudem für Volljährige, die einen vollzeitlichen Arbeitsplatz nachweisen können, ausgesprochen werden.
Aus besonderen Gründen kann die Schulpflicht ruhen. Gründe sind z.B. der Besuch einer Hochschule, Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie aus Gründen des Mutterschutzes (Schulgesetz NRW § 40).
Der von Ihnen genannte Grund dürfte nicht ausreichen, Ihren Sohn von der Schulpflicht zu befreien, solange Sie bzw. Ihr Sohn seinen Wohnsitz in NRW hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass es keine Möglichkeit gibt eine Befreiung vor dem achtzehnten Lebensjahr auszusprechen, solange der Aufenthaltsort in Ihrem Fall NRW ist.
Kommen Sie oder oder Ihr Sohn der Schulpflicht nicht nach, handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung, die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet.
Sollten Sie dennoch einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht stellen, ist dieser beim zuständigen Schulamt im Bereich der Bezirksregierung Köln zu stellen. In Ihrem Fall ist dies das Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis (Am Rübezahlwald 7
51469 Bergisch-Gladbach).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Für Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht