Ich lieh einem Bekannten (ich nenne ihn J.) Geld. Am 5.1.2003 unterschrieb er mir ein Schuldanerkenntnis/Schuldschein.
Die Rückzahlung wurde wie folgt formuliert: Die Gesamtsumme in Höhe von: 4.440,77 Euro werde ich (J.) zinslos zurückzahlen in 45 monatlichen Raten von 100,-- Euro ab 1.April 2003.
Danach überwies er 6 x die vereinbarte Summe auf mein Konto. Danach stellte er die Zahlungen ein. Alle meine mündlichen Aufforderungen sich an die Vereinbahrungen zu halten, schlugen fehl.
Inzwischen ist J. (43Jahre) seit längerem arbeitslos. Er ist Single und bezieht nachweislich Harz 4 . Darüber hinaus verdient er sich 160 Euro dazu.
Welche Schritte und in welcher Reihenfolge muss ich veranlassen um an mein Geld zu kommen? Werde ich überhaupt aufgrund seiner Arbeitslosigkeit erfolgreich gegen ihn vorgehen können, oder ist es ein aussichtsloses Verfahren. Wann endet in diesem Fall die Verjährungsfrist, bzw. wie vermeide ich diese?
1.)
Sie sollten Ihren Bekannten mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein zur Zahlung der offenen Forderungen innerhalb von 14 Tagen auffordern und ihm bei Nichtzahlung den Rücktritt vom Darlehensvertrag androhen, mit der Folge dass die vollständige Darlehenssumme sofort fällig würde.
Nach Ablauf der Frist erklären Sie gegenüber Ihrem Bekannten den Rücktritt vom Darlehensvertrag.
Damit wird der gesamte Darlehensbetrag sofort fällig.
2.)
Dann können Sie, über Ihr Amtsgericht, einen Mahnbescheid erlassen lassen, um einen Titel gegen Ihren Bekannten zu erwirken.
Damit können Sie bei Ihrem Bekannten pfänden lassen.
Ob bei Ihrem Bekannten etwas zu pfänden ist, kann von hier natürlich nicht beurteilt werden. Aber da selbst bei Hart IV Empfängern bestimmte Freibeträge von der Anrechnung ausgenommen sind ist dies nicht per se ausgeschlossen.
3.)
Die Verjährungsfrist bei Darlehensverträgen beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres an dem die Darlehenssumme fällig wurde. Der o.g.Titel verjährt nach 30 Jahren.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.