Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Auskunft über das Strafmaß können Sie entweder bei der Staatsanwaltschaft oder bei dem das Urteil aussprechenden Gericht erhalten. Die Strafsumme erhält die Staatskasse.
Falls Sie es noch nicht getan haben, können Sie dem Schuldner schriftlich eine letzte Frist zur Zahlung setzen, danach mit gerichtlichen Schritten drohen, d. h. nach Fristablauf können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen.
Weiterhin verjähren Geldforderungen in drei Jahren ab Entstehung. Falls ein Rückzahlungstermin bestimmt war, dann beginnt die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Verjährungen können aber unterbrochen werden.
Die sinnvollste und einfachste Möglichkeit die Verjährung einer Geldforderung zu unterbrechen ist, einen Mahnbescheid zu beantragen. Zudem ist das mahngerichtliche Verfahren auch noch relativ kostengünstig. Diesen Weg sollten Sie wählen, wenn Sie glauben, dass Ihr Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids „freiwillig“ zahlt.
Meines Erachtens werden Sie aber auf diese Weise keinen Erfolg haben, da Ihr Schuldner bisher nicht gezahlt hat. Ihnen ist daher direkt zu einer Klage vor dem Amtsgericht zu raten.
Durch das Mahnbescheidsverfahren bzw. durch eine Klage vor Gericht erhalten Sie einen sog. „Vollstreckungstitel“, mit dem Sie 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken können.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen zur Verfügung. Eine verbindliche Empfehlung darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sollten Sie eine Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die Kontaktdaten in meinem Profil. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
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