Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
1. Zustellung von Schriftstücken bei Zugangsvereitelung
Grundsätzlich ist eine Person außerhalb von bestehenden Vertragsverhältnissen nicht zur Vorhaltung von Empfangsvorrichtungen verpflichtet. Wenn der Empfänger im Rahmen solcher Verhältnisse aber mit der Übermittlung von Erklärungen rechnen muss, besteht eine solche Pflicht sehr wohl. Hier dürfte dies - auch wenn ich es aus Ihrer Schilderung nicht mit Sicherheit entnehmen kann - der Fall sein. Das führt aber - sofern kein Vorsatz vorliegt - nicht automatisch auch zu einem Zugang der Erklärung.
Im Falle einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung gilt ein Schriftstück, obwohl es dem Empfänger tatsächlich nicht zugegangen ist, dennoch als zugegangen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Empfänger Briefkasten- und Klingelschild bewusst entfernt, um den Zugang zu verhindern. Dann muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen, vgl. BGH, Urteil vom 26. 11. 1997 - VIIIZR22/97.
Es hängt daher davon ab, ob der Empfänger wirklich arglistig solche Maßnahmen vorgenommen hat. Der bloße Umzug, ohne sich zu melden, dürfte für sich genommen nicht ausreichen, es sei denn, dies erfolgte gerade, um Zugänge zu verhindern, was aber schwer nachweisbar sein wird.
Eine strafrechtliche Relevanz ist allein durch dieses Verhalten allerdings nicht gegeben. Eine Strafanzeige ergibt daher insoweit keine Sinn, wenn nicht aufgrund anderer Umstände eine Strafbarkeit in Betracht kommt.
2. Vermögensauskunft, Haftbefehl
Wenn es aber um die Abgabe einer Vermögensauskunft geht, gelten diese Grundsätze so natürlich nicht, da hier der Schuldner selbst Erklärungen abgeben muss. Hier gilt nach den §§ 802f, 802g ZPO aber, dass bei pflichtwidriger Säumnis des Schuldners ein Haftbefehl beantragt werden kann, um die Abgabe zu erzwingen. Dies ist hier offenbar ja bereits geschehen und dieser erlassen worden.
Dann muss dieser "nur" vollstreckt werden. Dies kann an jedem Ort geschehen, wo sich der Schuldner aufhält. Wenn Sie den Vollstreckungsbehörden (Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme der Polizei) glaubhaft machen können, dass der Schuldner dort tatsächlich anzutreffen wird, werden diese versuchen, den Haftbefehl dort zu vollstrecken.
3. Eingehungsbetrug
Der mögliche Eingehungsbetrug ist hiervon zu trennen. Hier kann ein strafrechtliches Verhalten vorliegen, welches Sie auch zur Anzeige bringen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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