Sehr geehrter Fragesteller,
im Gegensatz zu einer Forderung können Sie eine Schuld nicht so einfach verkaufen. Es ist stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Der Gläubiger hat das Risiko abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass IHNEN ein Darlehen ausgezahlt werden kann und mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Durch eine Schuldübernahme würde dem Gläubiger ein völlig neuer Schuldner vorgesetzt, dem der Gläubiger möglicherweise überhaupt kein Darlehen gewährt hätte.
Bei fehlender Zustimmung des Gläubigers bleiben Sie weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet. Daneben könnten Sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Erwerber der Schuld machen.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
BGB § 415
Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt
ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.
Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der
Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der
Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
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