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Schulden übertragen

10. Mai 2006 10:20 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Hallo,
ich habe im Internet u.g. Auktion laufen.
-ist das überhaupt möglich oder laufe ich hier gefahr etwas rechtswidriges zu machen?

Nun will eine person den Kredit übernehmen,allerdings nicht über diese auktion sondern über einen seperaten vertrag.
Wie muss dieser aussehen, was beinhalten?

Ich danke für die Info

--> "Sie erwerben bei gewonnener Auktion einen bereits ausgezahlten Kredit in Höhe von 19.000 Euro (Schulden)

Diese werden an Sie übertragen und sind monatlich zu 394,80 Euro beglichen oder bar zu bezahlen (max 14 Tage nach Auktionsende)

Der Betrag wird ausschliesslich zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten genutzt.
Eventuell besteht eine Möglichkeit für den Höchstbietenden durch eine derartige ausergewöhnliche Belastung Steuern zu sparen !



Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung



Wegen einiger Anfragen füge ich folgenden Hinweis hinzu !!!!
Durch den Auktionszuschlag an den Höchstbietenden erklärt sich Dieser damit einverstanden , die " Schulden " zu begleichen , und keinerlei Rückforderungen an mich zu erheben . Es werden hier definitiv die Schulden versteigert die durch ein erfolgreiches Gebot und der Begleichung der Schuldenlast in Höhe von 19 000 ,- Euro sozusagen nicht mehr in meinem Besitz sind ."

Sehr geehrter Fragesteller,

im Gegensatz zu einer Forderung können Sie eine Schuld nicht so einfach verkaufen. Es ist stets die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Der Gläubiger hat das Risiko abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass IHNEN ein Darlehen ausgezahlt werden kann und mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Durch eine Schuldübernahme würde dem Gläubiger ein völlig neuer Schuldner vorgesetzt, dem der Gläubiger möglicherweise überhaupt kein Darlehen gewährt hätte.

Bei fehlender Zustimmung des Gläubigers bleiben Sie weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet. Daneben könnten Sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Erwerber der Schuld machen.

Mit freundlichen Grüssen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt

BGB § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt
ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.
Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der
Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der
Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

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