Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer recht knappen Sachverhaltsdarstellung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vor der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 unterlag die Forderung gegen Sie wahrscheinlich der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB
a.F.. Danach betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Fristbeginn wäre aufgrund Ihres Schreibens vom Oktober ´99 wahrscheinlich erst zu diesem Zeitpunkt gewesen.
Seit 2002 gelten nun aber neue Verjährungsfristen. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre gem. § 195 BGB
n.F.. Diese gilt auch für einen anerkannten Kontokorrentsaldo und Saldoforderungen aus einem Kreditkartenvertrag.
Für Sie bedeutet das, dass zum 01.01.2002 die dreijährige (neue) Verjährungsfrist begonnen haben müßte, die dann zum 31.12.2004 abgelaufen wäre. Der Anspruch der Bank wäre danach verfristet.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn Sie die Forderung der Bank in einer vollstreckbaren Urkunde anerkannt hätten, in der Sie auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt hätten. Etwas anderes würde evtl. auch dann gelten, wenn Sie das Schuldanerkenntnis zur Vermeidung eines Feststellungsurteils abgegeben hätten. In diesen Fällen gilt auch heute noch die 30jährige Verjährungsfrist.
Im Ergebnis sollten Sie erst einmal von einer Verjährung ausgehen.
Sollte die Bank irgendwann doch noch Forderungen stellen, wäre es ratsam, die Frage der Verjährung unter Vorlage Ihrer Dokumente noch einmal konkret prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Plattform eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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