Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie können der Person eine Frist zur Bezahlung ihrer Schulden setzen. Sie haben nach Ihrer Darstellung die Person bewirtet und daraus einen Zahlungsanspruch auf 175 €. Dies können Sie des weiteren mittels Zeugen beweisen. Für die Zahlung hatten Sie bereits einen Zahlungstermin am 01.07.2006 vereinbart, welcher nicht eingehalten wurde. Je nachdem wie dieser Zahlungstermin vereinbart wurde, befindet sich Ihr Schuldner daher bereits in Verzug. Zur Klarstellung sollten Sie ihn noch einmal ausdrücklich zur Zahlung anmahnen und ihm dazu eine letzte Frist zur Bezahlung setzen.
Es ist möglich einen Mahnbescheid zu beantragen. Sollte Ihr Schuldner gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keinen Widerspruch eingelegt haben, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der Ihnen sodann eine Vollstreckung ermöglicht. Sollte Ihr Schuldner gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegen bzw. sich gegen den Vollstreckungsbescheid wehren, wird auf Ihren Antrag hin ein Gericht über den Anspruch entscheiden. Bedenken Sie, dass bei der Beantragung eines Mahnbescheides sowie bei einer gerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit Kosten entstehen, die Sie vorzustrecken haben und nur ggf. von Ihrem Schuldner ersetzt bekommen.
Eine weitere Möglichkeit, die Sie in Betracht ziehen sollten, ist die Vereinbarung einer Zahlung in, z.B. drei Raten, sollte Ihr Gast die Rechnungen nicht auf einmal begleichen können. Dabei sollten Sie jedoch in Betracht ziehen, sich Sicherheiten für die restliche Schuld geben zu lassen. Dies gütliche Regelung hat den Vorteil, dass Sie insbesondere weitere Kosten vermeiden, auf denen Sie, sollte Ihr Schuldner vollständig zahlungsunfähig sein, hängen blieben. Zugleich könnten Sie wenigstens Teile Ihrer Leistungen vergütet bekommen. Jedoch sollten Sie darauf achten, dass dadurch eine Bezahlung nicht unverhältnismäßig lang herausgezögert wird.
Jedenfalls sollten Sie vor einem weiteren Ansteigen der Schuld, eine Bewirtung dieses Gastes überdenken und auch ansonsten auf sofortiger Bezahlung bestehen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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11. September 2006
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10:58
Antwort
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