Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst müssen Sie beachten, dass Haftbefehle aus den verschiedensten Gründen gegen Sie erlassen worden sein können. Je nach Erlassgrund sind unterschiedliche Gerichte/Behörden zuständig, bei denen Auskunft über das Bestehen einer Verhaftungsgefahr eingeholt werden muss.
Der in der Praxis häufigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112
ff. der Strafprozessordnung geregelt sind.
Wenn Sie z.B. Kredite in der Absicht aufgenommen haben, diese nicht zurück zu bezahlen, so könnte gegen Ihre Person zwischenzeitlich wegen Betruges (§ 263 StGB
) ermittelt worden sein.
Wenn Sie dieser Straftat dringend verdächtig sind und außerdem ein Haftgrund vorliegt, dann könnte die Staatsanwaltschaft gegen Sie einen Untersuchungshaftbefehl erlassen haben. Haftgründe sind unter anderem Flucht und Fluchtgefahr, die man bei Ihnen wegen Verlassens der BRD sicher annehmen könnte.
Ob ein Haftbefehl durch die Staatsanwaltschaft erlassen wurde, lässt sich nur durch Anfrage bei dieser klären.
Haftbefehle können aber auch zivilrechtlicher Natur sein und zur Sicherung von Ansprüchen dienen.
Hier gibt es zum einen den Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO
). Diesen kann der Gläubiger beantragen, wenn die Vollstreckung aus einem Titel (z.B. einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid) erfolglos verlaufen ist und der Schuldner einer Ladung zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur ungenügende Angaben gemacht oder die Abgabe verweigert hat. Voraussetzung zur Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO
die erfolglose Zwangsvollstreckung und die grundlose Verweigerung der selbigen.
Eingetragen wird ein solcher Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis des für Sie zuständigen Vollstreckungsgerichts. Zuständig ist in der Regel das Gericht, in welchem Gerichtsbezirk Sie zuletzt Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren Aufenthaltsort hatten. Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich und kann bei Darlegung eines besonderen Interesses eingesehen werden.
Zudem besteht noch die Möglichkeit, dass vom Gläubiger ein persönlicher Arrest gegen Sie beantragt wurde. Dieser dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918
Zivilprozessordnung (ZPO) allerdings nur statt, wenn er zur Sicherung einer gefährdeten Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa, wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögen beiseite schafft. Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.
Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht. Dies ist entweder das "Gericht der Hauptsache" oder das Gericht, indem sich der zu sichernde Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet.
Wenn Sie herausfinden möchten, ob ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, so müssten Sie bei den oben genannten Stellen anfragen oder den Gläubiger um Auskunft bitten, ob er entsprechende Maßnahmen gegen Sie eingeleitet hat. Die Nachfrage beim Gläubiger bietet allerdings sicher nicht die Gewähr dafür, dass dessen Aussage auch der Wahrheit entspricht.
Um Ihre zweite Frage zu beantworten:
Wenn ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt oder ein persönlicher Arrest beantragt wurde, dann laufen Sie Gefahr, bei der Einreise oder Ihrem Aufenthalt in der BRD festgenommen zu werden.
Eine Einreise über die Niederlande würde dieses Risiko sicherlich nicht signifikant erhöhen oder reduzieren.
Wenn Sie Ihre Schulden begleichen möchten, so empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme zu Ihren Gläubigern. Wenn diese erkennen, dass Sie sich freiwillig um eine Rückzahlung bemühen möchten, so wird man Ihnen sicherlich in Form von Ratenzahlungsvereinbarungen entgegen kommen.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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