Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Eine Vereinbarung können Sie mit der Bank nur schließen, wenn von deren Seite überhaupt eine Bereitschaft besteht.
Dies müsste im Zweifel eruiert werden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Absatz 3 BGB
sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Wenn Sie sich also im Ausland aufgehalten haben, als Sie von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt haben, wäre die sechsmonatige Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen.
2.
Ein Schufa-Eintrag wirkt sich dahingehend aus, dass Sie keine Laufzeitverträge abschließen, keinen Kredit aufnehmen und nicht per Rechnung zahlen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage:
Mein Wohnsitz ist seit 2008 in London, ich bin jedoch noch in Deutschland gemeldet mit Erstwohnsitz (es gibt leider nicht die Regelung Erstwohnsitz im Ausland u. Zweitwonsitz in Deutschland). Das haengt mit Post und Versicherungen zusammen die ich noch in Deutschland habe und die ihre Korrespndenz nicht ins Ausland schicken. Dies ist hoffentlich kein Problem?
Wenn ich nun das Erbe ausschlage innerhalb der oben aufgefuerhten Frist, dann muss ich ebenfalls die ausgezahlten Versicherungssummen (Generali) zurueckzahlen, richtig?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Gruessen
T Greis
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Für die Sechs-Monats-Frist genügt der einfache Aufenthalt des Erben im Ausland. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt.
Nur wenn in den Lebensversicherungen keine bestimmte dritte Person begünstigt wurde, würden die Versicherungen in den Nachlass fallen.
Sollten Sie als Berechtigter begünstigt worden sein, können Sie über die Versicherungssummen frei verfügen, eine Rückzahlung wäre dann nicht angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth