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Schulden erben.Kann man schriftlichen Ausführungen von Bank und Inkasso vertrauen ?

| 17. April 2024 20:47 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


21:29

Im Rahmen einer eventuellen Erbausschlagung folgende Frage.

Wir. 3 Erben, Geschwister ermitteln gerade evtl alte Schulden.

Diese möchte wir nicht Erben

Es geht um 2 Bankkonten, wo ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Von 1997

Ein Anruf bei der Bank (es kam ein Rückruf der Rechtsabteilung)hat ergeben. Dass für beide Konten keine Forderung mehr bestehen. ( Jahr 1997).

Das könnte man nächste Woche schwarz auf Weiß bekommen.

Und: folgende Mail des Inkassobüros (Forderung von 1993 Letzter Kontakt 2012)

Antwort: Sehr geehrter Herr W.,

unsere aufrichtige Anteilnahme zum Tode Ihrer Mutter.

Wie vorab telefonisch besprochen, haben wir die o.g. Akte bereits geschlossen und sämtliche personenbezogenen, sowie vertragsbezogenen Daten gelöscht.
Von unserer Seite werden keine Tätigkeiten mehr erfolgen.


Wir wünschen Ihnen alles Gute

Kann man 2 schriftlichen Bestätigungen ( einmal der Bank und einmal des Inkassobüro) trauen ?

Besten Dank und Gruß

17. April 2024 | 21:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Gründe den Angaben nicht zu vertrauen, sind keine ersichtlich. Wichtig wäre hierbei dass sie sich jeweils eine schriftliche Bestätigung geben lassen und auch darauf achten, dass der Erblasser darin genau identifiziert ist.


Sollte im Nachgang dann doch eine Forderung geltend gemacht werden, so können Sie das entsprechende Schreiben dem entgegen halten und basierend auf dem Grundsatz von Trru und glauben dies als Argument dafür nehmen, dass auf die Geltendmachung verzicht wurde

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2024 | 21:25

Danke sehr schon mal. Ganz kurz im Schreiben/email vom Inkassobüro ist das genaue Aktenzeichen, wie aus dem Schriftstücken angegeben.
Jedoch ohne den Namen unserer Mutter, sollte das auch reichen ?

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2024 | 21:29

Wenn Sie ein andered Schriftstück haben, welches iheMuttwe mir dem Aktenzeichen identifiziert ja

Ansonsten würde ich um eine ergänzende Ausführung bei der Gegenseite bitten

Bewertung des Fragestellers 17. April 2024 | 21:31

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