Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht seit 2007 eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Wer sich in der Zeit zwischen April 2007 und August 2013 gesetzlich versichern musste und dies der Krankenkasse nicht oder verspätet mitgeteilt hat, muss grundsätzlich ab der Meldung alle ausstehenden Beiträge nachzahlen. Unter bestimmten Umständen kann dann jedoch auch nur ein reduzierter Beitrag fällig werden. Der Ehepartner bleibt davon grundsätzlich frei, da der Ehepartner nicht per se für die Schulden des anderen Ehepartners mithaftet. Dies wäre grundsätzlich nur dann anders, wenn der andere Partner rechtlich für die Schulden ebenfalls einstehen wollte. Dies würde grundsätzlich eine entsprechende Rechtserklärung erfordern, die hier nicht vorliegen dürfte. Seit August 2013 bleiben gesetzlich Versicherte, deren Pflichtversicherung (aus unterschiedlichen Gründen) endet, automatisch freiwillig versichertes Mitglied bei der gewählten Krankenkasse. Hinsichtlich einer Familienversicherung ist diese grundsätzlich auch für Studenten bei ihrem ehepartner möglich. Der betroffene Partner darf über kein nennenswertes eigenes Einkommen verfügen, das ihn ggf. zu einer eigenständigen Mitgliedschaft in der GKV verpflichten würde. Der Partner darf auch nicht als Beamter, Höherverdienender oder Selbständiger versicherungsfrei sein. Die Mitversicherung ist damit auf Fälle beschränkt, in denen Ihr Ehepartner als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse Hauptverdiener ist, während Sie keine oder nur geringfügige Einkünfte erzielen. Für verheiratete Studenten gelten für die Familienversicherung über den Ehepartner damit die selben Einkommensgrenzen wie denen, die über die Eltern familienversichert sind. U.a. dürfen Sie nur geringfügige Beschäftigungen in Form von so genannten Minijobs ausüben mit einem Verdienst von maximal 450 € pro Monat. Andernfalls würde auch die Familienversicherung sofort entfallen. Sie sollten hierzu mit der Versicherung Ihres Ehepartners in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also kann meine Krankenkasse auch nichts "indirekt" von einem Ehepartner fordern mit dem Argument dass dieser mir zu Unterhalt verpflichtet ist und somit ein "Taschengeld" gewähren muss und aus diesem "Taschengeld" sich dann der Beitrag errechnet der der Krankenkasse zusteht?
Somit wäre mein Ehepartner ja "Drittschuldner"??? (Diese Info hab ich von Der Krankenkasse)
MfG
Ihr Ehepartner ist Ihnen natürlich grundsätzlich zum ehelichen Unterhalt verpflichtet. Dies ist aber Ihr Anspruch gegenüber Ihrem Ehepartner. Dieser Anspruch geht insoweit zunächst nicht auf die Krankenkassen über und hat insoweit mit den austehenden Krankenkassenbeiträgen nichts zu tun. Ihre Schulden bei der Krankenkasse sind somit auch grundsätzlich Ihre Schulden.