Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie zwingend mit ihrem Freund einen schriftlichen Darlehensvertrag über die Hilfesumme abschließen.
Des Weiteren sollten Sie Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Darlehenssumme aufbewahren, um späteren Beweisproblemen aus dem Weg zu gehen.
Ich empfehle Ihnen weiterhin, einen Nachweis über den Verkehrswert des Hauses von Ihrem Freund anzufordern (nach dem Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“) und im Übrigen einen Grundbuchauszug über die bereits bestellten Sicherheiten zu verlangen. Ein solcher Auszug gibt Ihnen die Gewähr, dass keine weiteren Sicherheiten, abgesehen von der Banksicherheit, an dem Grundstück bestehen.
Ich empfehle Ihnen, eine Sicherungsgrundschuld zu ihren Gunsten eintragen zu lassen. Der Sicherungsvertrag sollte von dem Notar beurkundet werden.
Eine Sicherungsgrundschuld bietet gegenüber einer auch möglichen Eintragung einer Hypothek den Vorteil, dass diese grundsätzlich nicht abhängig von der zu sichernden Forderung ist, sondern Rechte aus ihr frei von der Forderung geltend gemacht werden können (sollte es einmal Streit über das Bestehen der Darlehensforderung geben, können Sie die Grundschuld trotzdem in Anspruch nehmen).
Aus einer Grundschuld kann man sich im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Grundstück befriedigen, sofern der Schuldner die Grundschuld nicht durch Zahlung des Forderungsbetrages ablöst.
Nach Ihrer Schilderung besteht bereits eine Sicherheit an dem Grundstück. Ich vermute, dass es sich hierbei um eine Bankgrundschuld handelt. Diese Grundschuld wäre dann im Rang vor Ihrer Grundschuld. Die Bank hätte demnach das Recht, sich zuerst aus der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.
Nach der Befriedigung der Bank, könnten Sie sich (sofern keine weiteren Sicherheiten bestehen) aus der Zwangsvollstreckung befriedigen.
Sie sollten jedoch eine Grundschuld eintragen lassen, die eine um 10% gegenüber der Forderung erhöhte Sicherheit bietet – also etwa 55.000 Euro, da eventuell Zinsen auf die Darlehensforderung und Nebenkosten der Befriedigung anfallen.
Dingliche Sicherungsrechte (wie die Grundschuld eine ist) gehen der Verteilung der Vermögensmasse im Insolvenzverfahren an die Gläubiger vor.
In bestimmten Fällen kann eine dingliche Sicherung jedoch angefochten werden.
Dazu heißt es in § 130 InsO
(Insolvenzordnung):
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1.wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Ihr Freund sollte demnach nicht innerhalb der nächsten drei Monate planen, den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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