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Schulden

17. September 2025 15:25 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe ein Haus geerbt auf welchem Schulden in Höhe von ca. 100.000 Euro sind, im Laufe der letzten Jahre haben sich nun Schulden in etwa 25.000 Euro angehäuft, da es mir nicht mehr möglich war die monatlichen Zahlungen zu stemmen, die Raten vom Haus habe ich aber schon bezahlt. Jetzt bin ich auch noch Arbeitslos geworden und ich habe noch immer kein Arbeitslosengeld erhalten . Eine Vermögensaufstellung habe ich schon abgegeben. Jetzt liegt auch noch ein Haftbefehl beim Gerichtsvollzieher gegen mich vor. Nun hat mir der Gerichtsvollzieher empfohlen etwaige Sachen zu veräußern, da ich bald keinen Zugriff mehr dazu hätte und die ganze Sachen liege nun nicht mehr in seinen Händen und er hätte damit nun nichts mehr zu tun. Nun meine Frage, heisst das, dass ich mein Haus nicht mehr betreten kann oder muss ich aus diesem heraus und wie verhält es sich mit dem Freund meiner Nichte, er bewohnt bei mir das Dachgeschoss für 100 Euro monatlich, was Wasser und Strom mit beinhaltet. Was kann ich jetzt tun, was kommt auf mich zu?

17. September 2025 | 15:54

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich gebe Ihnen eine erste rechtliche Einordnung Ihrer Situation:



1. Bedeutung des Haftbefehls

Wenn Sie schreiben, es liege ein Haftbefehl beim Gerichtsvollzieher, dann handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen Haftbefehl nach § 802g ZPO.
Dieser wird erlassen, wenn Sie die Vermögensauskunft nicht abgeben oder nicht zum Termin erscheinen.
• Dieser Haftbefehl ist kein strafrechtlicher Haftbefehl, sondern dient nur dazu, Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen.
• Er bedeutet nicht, dass Sie Ihr Haus verlassen oder räumen müssen.
• Das Betreten oder Bewohnen Ihres Hauses ist dadurch nicht eingeschränkt.



2. Haus und Schulden
• Sie sind Eigentümer des Hauses, solange es nicht zwangsversteigert oder verkauft wird.
• Bei offenen Schulden von rund 25.000 € neben den 100.000 € Belastung auf dem Haus wird ein Gläubiger über kurz oder lang die Zwangsversteigerung des Hauses beantragen können, um seine Forderung zu befriedigen.
• Solange das nicht eingeleitet ist, bleibt alles beim Alten: Sie dürfen Ihr Haus nutzen und bewohnen.



3. Mieter / Freund der Nichte
• Ihr Untermieter (Freund Ihrer Nichte im Dachgeschoss) hat einen Mietvertrag, auch wenn er nur mündlich oder informell geschlossen wurde.
• Dieses Mietverhältnis besteht auch im Falle einer Zwangsversteigerung fort, bis der Erwerber eine wirksame Kündigung ausspricht (§ 57a ZVG).



4. Handlungsmöglichkeiten

Sie stehen erkennbar in einer Überschuldungssituation. Folgende Schritte sind sinnvoll:
1. Ruhe bewahren – Sie müssen nicht aus Ihrem Haus ausziehen, solange keine Zwangsversteigerung oder Räumung angeordnet ist.
2. Unterlagen sortieren – Behalten Sie im Blick: welche Gläubiger, welche Forderungen, welche Vollstreckungen?
3. Beratung – Suchen Sie eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt für Insolvenzrecht auf. Es könnte sich anbieten, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Damit wären alle Schulden in einem Verfahren gebündelt, und Sie hätten nach spätestens drei Jahren die Chance auf Restschuldbefreiung.
4. Haus – Überlegen Sie, ob das Haus langfristig gehalten werden kann. Ist die Belastung von 100.000 € + 25.000 € tragbar? Wenn nicht, könnte eine Verwertung (Verkauf, auch freihändig, um mehr Erlös als in einer Zwangsversteigerung zu erzielen) wirtschaftlich sinnvoller sein.
5. Arbeitslosengeld – Dringend bei der Agentur für Arbeit nachhaken, ggf. schriftlich auf den Antrag bestehen. Bis dahin können Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) beantragt werden.



5. Was auf Sie zukommen kann
• Kurzfristig: keine Wohnungsräumung oder Hausverlust, aber weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung, Sachpfändung).
• Mittelfristig: Einleitung einer Zwangsversteigerung durch Gläubiger ist wahrscheinlich.
• Langfristig: Ohne Regulierung über Insolvenz oder Verkauf wird die Schuldenlast nicht kleiner.



Sie können also weiter in Ihrem Haus wohnen. Der Haftbefehl bedeutet nur Druck zur Vermögensauskunft.
Gefährlich wird es, wenn Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragen – das sollten Sie jetzt im Blick behalten und rechtzeitig gegensteuern.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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