Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Schufa darf selbstverständlich keine falschen Angaben speichern. Dies scheint jedoch nicht das Problem zu sein, da der Eintrag nach Ihren Angaben dem Sachverhalt ( Zahlungsverzug / Inkasso )entspricht.
In ihrem Internetauftritt gibt die Schufa – die Löschungsfristen wie folgt an:
„ Entfernt werden Angaben:
* zu Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung
über Versandkonten drei Jahre nach Eingang bzw. ab Mitteilung über Auflösung
* über Kredite nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung
* zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung
* titulierte Forderungen bleiben bis zur Erledigung gespeichert. Sie werden drei Jahre nach Rückzahlung entfernt
* Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden bei der SCHUFA nach drei Jahren gelöscht. Auch früher, falls die Löschung beim Amtsgericht der SCHUFA angezeigt wird.“
Quelle: www.meineschufa.de
Ein Anspruch auf Löschung könnte sich insbesondere aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz
ergeben.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2
Bundesdatenschutzgesetz ist eine Speicherung nur „ zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.“
Sie müssten also ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der Gläubigereintragung darlegen. Dieses muss das Interesse der Schufa am Bestand der Eintragung überwiegen. Ob dies so gegeben ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Alles in allem empfehle ich zunächst bei der Schufa eine „Selbsauskunft“ einzuholen ( sofern nicht bereits geschehen ) und dann die Schufa außergerichtlich unter Darlegung Ihrer Schutzwürdigen Interessen aufzufordern unter Beachtung der eigenen Leitlinien, den Eintrag entsprechend zu löschen.
Außerdem rege ich an, bei dem Telefonunternehmen nochmals eine Bestätigung anfordern, dass der Vertrag seit mehreren Jahren reibungslos funktioniert und ggf. diese Bestätigung an die Schufa weiterreichen. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 - 2658
www.anwaltkohberger.de
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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