Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage;
gerne beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes Ihre Frage summarisch wie folgt:
1.Anspruch auf Girokonto auf Guthabenbasis
Sie haben trotz des negativen Schufaeintrags einen einklagbaren Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis.
Denn grundsätzlich –so das Landgericht Berlin am 24. April 2003, Az.: 21 S 1/03
) -
hat Jedermann einen Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis. Der Anspruch ergibt sich hierbei regelmäßig aus §§ 780
, 328 BGB
(sogenanntes abstraktes Schuldversprechen zugunsten Dritter), dem wiederrum die freiwillige Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zugrunde liegt.
Dieser freiwilligen Empfehlung, die im übrigen als Willenserklärung der beigetretenen Banken bewertet wird, sind z.B. die Sparkassen beigetreten und wirkt als Vertrag zugunsten Dritter für den Verbrauchen. "Der Sinn und Zweck dieser Selbstverpflichtung (u.a.) der Sparkassen besteht gerade auch darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich ist". Grundsätzlich haben Sie somit trotz des negativen Schufaeintrags einen Anspruch auf ein Girokonto; die Bank durfte Ihnen die Einrichtung eines solchen nicht verweigern.
Anspruchshindernisse können lediglich in der Person des Anspruchstellers liegende Tatsachen sein, die der Bank eine Kontoeröffnung unzumutbar machen könnten. Solche liegen in Ihrem Fall jedoch nicht vor. Sie sind schuldenfrei, der Schufaeintrag ist als erledigt vermerkt und es liegen darüberhinaus auch keine weiteren Negativmerkmale vor, sodass nach alledem kein schützenswertes Interesse der Bank zu ersehen ist, welches die Verweigerung der Einrichtung eines Girokontos rechtfertigen würde. Ich rate Ihnen daher unter Heranziehung dieser Ausführungen nochmals von der Bank die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu fordern. Gerne stehe ich Ihnen hierbei ggf. zur Seite.
2.Schufaeintrag
Erledigte Schufaeinträge bleiben 3 Jahre gespeichert. Eine vorzeitige Löschung können Sie nur erreichen, wenn der Gläubiger hierzu sein Einverständnis abgibt. Ein solches Einverständnis zur Löschung auf Kulanzbasis können Sie mit einer differenzierten schriftlichen Ihrer Darstellung Situation und der glaubhaften und überzeugenden Darlegung eines Löschungs-erfordernisses erreichen.
Auf gesetzlicher Basis besteht leider kein Anspruch auf vorzeitige Löschung des Eintrags. Denn gem. § 35
Bundesdatenschutzgesetz können personenbezogene Daten nur für den Fall gelöscht werden, dass entweder „ihre Speicherung unzulässig ist" (unzulässig wäre diese Eintragung, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung des Vermerks nicht vorlägen) oder der Eintrag bereits drei Jahre ab dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt von der Schufa nicht gelöscht wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen Einblick in die Rechtslage verschaffen und wünsche Ihnen in der Sache noch alles Gute und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
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