Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die SCHUFA die Löschung schon verweigert, muss man direkt gegen die IngDiba vorgehen. Die SCHUFA wird ohne Zustimmung ihres „Vertragspartners" nicht handeln.
Obwohl man die Legitimation und den Sinn der Institution SCHUFA stark anzweifeln darf, agiert dieses Unternehmen weiter und führt massenhaft falsche Einträge.
Wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass das Konto damals ordnungsgemäß gekündigt wurde, sind sämtliche Folgekosten von der IngDiba zu ersetzen.
Weiterhin hat die IngDiba der Löschung des Eintrags zuzustimmen.
Mit der schriftlichen Zustimmung der IngDiba muss dann die SCHUFA den Eintrag löschen.
Fraglich ist auch, ob bei Vertragsschluss mit der IngDiba überhaupt eine SCHUFA-Klausel wirksam vereinbart wurde.
Zunächst ist also mit der IngDiba zu klären, was im Rahmen der Kontokündigung schief gelaufen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Wie kann ich in erfahrung bringen, ob diese Schufa Klausel wirksam vereinbart Wurde?
In meinem Kündigungsschreiben habe ich die ING Diba damals in 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich gem §6 Abs 2 und §28 Abs 4 BDSG
jedwede zukünftige weitergabe von Daten zu meiner person untersage. Auch habe ich verlangt, bereits übermittelte Daten an Dritte mit sofortiger wirkung zu sperren.
Dieser Bitte ist die Ing Diba wenn ich richtg verstehe ja auch nicht nachgekommen.
Folglich hätte die ING Diba der SCHUFA nicht mitteilen dürfen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Haben Sie noch die Vertragsunterlagen der IngDiba? Dort müsste eine SCHUFA-Klausel eingearbeitet und unterschrieben sein - oder eben auch nicht.
In der Tat hätte die IngDiba die Daten nicht übermitteln dürfen.
Daher sollte man gegen die IngDiba - ggf. auch mit einer Strafanzeige - vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt