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Schufa Eintrag löschen

23. Juni 2008 16:11 |
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Hallo,
es geht um folgendes Problem.

Sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsbescheid wurden nicht ordnungsgemäß zugestellt. Jahre später erfährt der Schuldner davon und legt Einspruch ein.

In dem Einspruchsverfahren läuft es ganz gut, wahrscheinlich würde der VB durch Zwischenbechluss aufgehoben, da der noch Einspruch rechtszeitig gewesen war.

Da es sich aber um einen relativ geringen Betrag handelt, möchte der Schuldner auf Vorschlag des Gerichts vor dem Zwischenurteil über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs einen Vergleich schließen, da die Forderung eh schon lange unter Vorbehalt bezahlt wurde und da es vordergründig um eine schnelle Löschung des dem VB zu Grunde liegendem SCHUFA Eintrag geht und es ja nicht 100% sicher ist, dass das Gericht den VB aufhebt.

Dem Gericht wird mitgeteilt, dass ein Vergleich nicht möglich ist, da die Eintragung 3 Jahre nach Zahlung noch bestehen bleibt.

Aus dem Protokoll:

"Das Gericht fragt an, ob unter diesen Umständen (das ja schon bezahlt sei) nicht ohnehin eine sofortige Einigung zwichen den Parteien möglich ist.

Der Beklagtenvertreter erklärt, dass sei deshalb nicht möglich, weil die SCHUFA-Eintragung drei Jahre lang auch nach dem Zeitpunkt der Zahlung noch verbleibe.

Der Beklagtenvertreter erklärt sich bereit, einen Vergleich zu schließen, wonach auch die Kosten des Einspruchsverfahrens übernommen werden, wenn die Klägerin nur einräume, dass der Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden sei, sich erledigt habe."

Das Gericht hat dann folgenden Vergleich vorgeschlagen, welcher von beiden Seiten angenommen wurde:

I. Die Perteien sind sich darüber Einig, dass alle Forderungen der Klägerin aus dem VB ausgeglichen sind.
II.Der VB zu I ist wirkungslos. Die Klägerin gibt ihn an die Beklagte zu Händen Ihres Prozessbevollmächtigten heraus.
III. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs trägt die Beklagte.

Nun sagen sowohl SCHUFA als auch die Anwälte der Klägerin, dass die Eintragung nicht gelöscht wird. Wirkungslos hieße lediglich, dass nicht mehr vollstreckt werden kann, nicht aber das die Eintragung gelöscht wird.

Dann wäre der Vergleich aber unsinnig, da sowieso nicht mehr vollstreckt werden konnte da die Forderung schon lange bezahlt war und man den Einspruch einfach hätte zurücknehmen können anstatt weitere Kosten wie Vergleichsgebühr etc.. entstehen zu lassen.

Wirkungslos heißt für mich, dass der VB gar keine Wirkung mehr hat und alle damit verbundenen Einträge zu löschen sind.

Der Richter wußte von der SCHUFA Problematik und sagte, er wird einen wissenschaftlich fundierten Vergleich vorschlagen (Vorschlag war schriftlich nach dem Termin, es wurde schriftlich von beiden Seiten ohne Einschränkung zugestimmt).

Klägervertreter war ich für eine Bekannte, also kein Rechtsanwalt. Aber dann hätte der Richter doch erst Recht darauf hinweisen müssen, dass der Vergleich so nicht weiterhilft. Meiner Meinung nach dachte er aber auch, dass das reichen würde.

Reicht "wirkungslos" nun aus um den SCHUFA Eintrag löschen zu lassen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Leider muß ich Ihnen mitteilen, dass die Aussage, der VB sei wirkungslos, nicht ausreicht, um eine Löschung bei der SCHUFA durchsetzen zu können. Es hätte vielmehr der (gerichtlichen) Feststellung bedurft, dass der Vollstreckungsbescheid nichtig ist. Dies hätte bedeutet, dass er von Anfang an als nicht existent behandelt worden wäre. In Ihrem Fall ist es leider so, dass der VB sehr wohl noch existent ist, aber eben aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.

Ein SCHUFA-Eintrag bleibt grundsätzlich drei Jahre nach der Zahlung der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid bestehen. Der VB ist weiterhin vorhanden, somit läuft die 3-Jahres-Frist der SCHUFA, wenn nicht eine einvernehmliche Lösung mit dem Gläubiger erzielt wird. Hier muss jedoch auch die SCHUFA mitspielen, die bereits angedeutet hat die Löschung nicht vorzunehmen.

Der geschlossene Vergleich ist somit leider nicht so ausgefallen, wie sie dies gewünscht haben. Da Sie ihm aber ohne Einschränkung zugestimmt haben, besteht leider keine Möglichkeit mehr für Sie, diesen Vergleich zu widerrufen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2008 | 17:15

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Jetzt fühle ich mich etwas hinters Licht geführt, da dass Gericht doch wuißte das es um Löschung des Eintrags geht und meinte e würde einen wissenschaftlich fundierten Vergleichsvorschlag unterbreiten.

Der Vergleich ist demnach völlig sinnlos, mit Rücknahme des Einspruchs wäre das Resultat das selbe und es wären keine wieteren Kosten entstanden.

Es muss doch eine Möglichkeit geben diesen Vergleich azufechten. Die Klägereite hat nirgends angemerkt, dass Sie einer Löschung nicht zustimmen würde. Hätte das Gericht nicht einen Hinweis gemäß 139 ZPO geben müssen?

Wenn es nun wirklich keine Möglichkeit geben würde, den Vergleich anzufechten, wäre das nun wirklich traurig.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2008 | 09:10

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Vergleich widerruflich geschlossen worden wäre, hätte dieser innerhalb der Widerrufsfrist von der Beklagten aufgehoben werden können.
Ob ein weiterer Fehler bei Abschluss des Vergleiches vorgelegen hat, dieser z.B. wegen eines Formfehlers nicht rechtmäßig ist, kann hier nicht weiter beurteilt werden.
Abänderungen des Inhaltes des Vergleichs sind grundsätzlich nur bei Unterhalt oder bei vereinfachten Verfahren möglich.

Leider ist es so, dass die SCHUFA die Löschung eines Eintrages, der aufgrund eines Vollstreckungsbescheides erging, grundsätzlich erst nach drei Jahren nach Tilgung der Forderung, löscht.
Allein die Zustimmung der Klägerseite zur Löschung reicht aufgrund des Vollstreckungsbescheides auch nicht aus. Einzige Möglichkeit wäre es nochmals an die SCHUFA heranzutreten, so dass vielleicht auf diesem Weg eine Löschung erreicht werden kann.
Ein gerichtlicher Hinweis diesbezüglich war nicht notwendig, da die Klägerseite alleine, d.h. ohne Mitwirkung der SCHUFA nichts bewirken kann.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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