Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Leider muß ich Ihnen mitteilen, dass die Aussage, der VB sei wirkungslos, nicht ausreicht, um eine Löschung bei der SCHUFA durchsetzen zu können. Es hätte vielmehr der (gerichtlichen) Feststellung bedurft, dass der Vollstreckungsbescheid nichtig ist. Dies hätte bedeutet, dass er von Anfang an als nicht existent behandelt worden wäre. In Ihrem Fall ist es leider so, dass der VB sehr wohl noch existent ist, aber eben aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.
Ein SCHUFA-Eintrag bleibt grundsätzlich drei Jahre nach der Zahlung der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid bestehen. Der VB ist weiterhin vorhanden, somit läuft die 3-Jahres-Frist der SCHUFA, wenn nicht eine einvernehmliche Lösung mit dem Gläubiger erzielt wird. Hier muss jedoch auch die SCHUFA mitspielen, die bereits angedeutet hat die Löschung nicht vorzunehmen.
Der geschlossene Vergleich ist somit leider nicht so ausgefallen, wie sie dies gewünscht haben. Da Sie ihm aber ohne Einschränkung zugestimmt haben, besteht leider keine Möglichkeit mehr für Sie, diesen Vergleich zu widerrufen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Jetzt fühle ich mich etwas hinters Licht geführt, da dass Gericht doch wuißte das es um Löschung des Eintrags geht und meinte e würde einen wissenschaftlich fundierten Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Der Vergleich ist demnach völlig sinnlos, mit Rücknahme des Einspruchs wäre das Resultat das selbe und es wären keine wieteren Kosten entstanden.
Es muss doch eine Möglichkeit geben diesen Vergleich azufechten. Die Klägereite hat nirgends angemerkt, dass Sie einer Löschung nicht zustimmen würde. Hätte das Gericht nicht einen Hinweis gemäß 139 ZPO geben müssen?
Wenn es nun wirklich keine Möglichkeit geben würde, den Vergleich anzufechten, wäre das nun wirklich traurig.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Vergleich widerruflich geschlossen worden wäre, hätte dieser innerhalb der Widerrufsfrist von der Beklagten aufgehoben werden können.
Ob ein weiterer Fehler bei Abschluss des Vergleiches vorgelegen hat, dieser z.B. wegen eines Formfehlers nicht rechtmäßig ist, kann hier nicht weiter beurteilt werden.
Abänderungen des Inhaltes des Vergleichs sind grundsätzlich nur bei Unterhalt oder bei vereinfachten Verfahren möglich.
Leider ist es so, dass die SCHUFA die Löschung eines Eintrages, der aufgrund eines Vollstreckungsbescheides erging, grundsätzlich erst nach drei Jahren nach Tilgung der Forderung, löscht.
Allein die Zustimmung der Klägerseite zur Löschung reicht aufgrund des Vollstreckungsbescheides auch nicht aus. Einzige Möglichkeit wäre es nochmals an die SCHUFA heranzutreten, so dass vielleicht auf diesem Weg eine Löschung erreicht werden kann.
Ein gerichtlicher Hinweis diesbezüglich war nicht notwendig, da die Klägerseite alleine, d.h. ohne Mitwirkung der SCHUFA nichts bewirken kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)