Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist richtig, dass SCHUFA-Einträge nach einer bestimmten Frist wieder gelöschten werden. Die SCHUFA nimmt hier jedoch je nach Art des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses Unterschiede vor. In der Regel orientiert sich die SCHUFA an § 35 Abs. 2, Nr. 4 BDSG
, wonach die Speicherung bis zu 3 vollen Kalenderjahren nach Eintragung betragen kann. Alle Daten, die eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertragsverhältnisses betreffen, werden nach der Begleichung der Forderung noch drei Jahre gespeichert. Fristbeginn ist regelmäßig nicht das Datum der Eintragung der Erledigung, sondern der 01.01. des auf die Speicherung folgenden Jahres (Eintragung 2009 – Fristbeginn 01.01.2010). In Ihrem Fall verweigert die SCHUFA daher zu Recht eine vorzeitige Löschung. Eventuell vorliegende Ausnahmetatbestände, die eine vorzeitige Löschung ermöglichen würden, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen.
Sie können aber folgendes versuchen: Bitten Sie den damaligen Gläubiger, den Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen oder sein Einverständnis hierzu abzugeben. Hierauf besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch, es ist jedoch einen Versuch wert.
Sollte die titulierte Forderung im Schuldnerverzeichnis des für Sie zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein, gibt es noch die Möglichkeit, diese Eintragung löschen zu lassen und mit der Löschungsurkunde an die SCHUFA heranzutreten. In der Regel erfolgt dann auch bei der SCHUFA die Löschung des Eintrags.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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